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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.12.2008 – C-524/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG -Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren - Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel - Öffentliche Gesundheit - Umweltschutz.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:717

Tenor

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass für ihre Erstzulassung in Österreich zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, strengere Abgas‑ und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, u. a. die der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung dort nicht zu erfüllen brauchen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-524/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG und 30 EG – Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren – Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel – Öffentliche Gesundheit – Umweltschutz“

1. Rechtsangleichung – Kraftfahrzeuge – Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis – Richtlinien 92/97 und 93/59 – Geltungsbereich (Richtlinien 92/97 und 93/59 des Rates) (vgl. Randnrn. 45-47)

2. Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnrn. 49-52, 56-64)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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