Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 01.12.2011 – C-515/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:801
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. e, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. d der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien und aus den Bestimmungen des Anhangs der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31 verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass Asbestzementabfälle auf geeigneten Deponien verarbeitet werden.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2011 –Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-515/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/31/EG – Entscheidung 2003/33/EG – Nationale Regelung – Deponie für Inertabfälle – Annahme von Asbestzementabfällen“
Umwelt – Abfälle – Abfalldeponien – Richtlinie 1999/31 – Nationale Regelung, die die Verarbeitung von Asbestzementabfällen in Deponien für Inertabfälle vorsieht – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Art. 2 Buchst. e, 3 Abs. 1, 6 Buchst. d und 16, und Anhang II der Richtlinie 1999/31 des Rates, Anhang der Entscheidung 2003/33 des Rates) (vgl. Randnrn. 25-26, 28 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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