Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 – C-512/09
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:442
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2010 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-512/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/66/EG – Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2006/66 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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