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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 20.04.2012 – C-507/11 P[R]

Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:C:2012:231

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Fapricela – Indústria de Trefilaria SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2012 – Fapricela/Kommission / (Rechtssache C-507/11 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird – Bankbürgschaft – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Finanzieller Schaden – Keine außergewöhnlichen Umstände – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Unmöglichkeit, eine Bankbürgschaft zu erhalten – Umfang der Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 33-36, 41, 53-56)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren – Zweckmäßigkeit einer Anhörung der Parteien – Zweckmäßigkeit der Zulassung zusätzlicher Erklärungen und Unterlagen nach Abschluss des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 39 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 105) (vgl. Randnrn. 49-51)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört, und seiner Gesellschafterstruktur – Erfordernis, bereits mit der Einreichung des Antrags Angaben über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Aktionäre des Unternehmens vorzulegen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 67-69)

4. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 72)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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