Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 25.07.2008 – C-504/06
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:444
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juli 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-504/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 92/57/EWG − Auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendende Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz − Art. 3 Abs. 1 − Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 24‑25)
2. Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer –Richtlinie 92/57 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Richtlinie 92/57 des Rates, Art. 3 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 35-36)
3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 38)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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