Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.10.2012 – C-502/11
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:613
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 – Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi / (Rechtssache C-502/11)
„Öffentliche Bauaufträge – Richtlinie 93/37/EWG – Art. 6 – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz – Zulässigkeit einer Regelung, die die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren auf Gesellschaften beschränkt, die eine Handelstätigkeit ausüben, und einfache Gesellschaften (‚società semplici‘) ausschließt – Institutionelle und satzungsmäßige Zwecke – Landwirtschaftsunternehmen“
1. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Zweck (Richtlinie 93/37 des Rates) (vgl. Randnr. 31)
2. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Bieter – Nationale Regelung, die die Bewerber mit einer bestimmten Rechtsform ausschließt – Unzulässigkeit – Unternehmer – Begriff – Einstufung unabhängig davon, ob die Leistung unmittelbar mit eigenen Mitteln des Unternehmers erbracht wird, wie dessen Rechtsform ist und ob er auf dem Markt systematisch präsent ist (Richtlinie 93/37 des Rates) (vgl. Randnrn. 32-35)
3. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren – Erschöpfender Charakter der Liste der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie genannten Gründe – Befugnis der Mitgliedstaaten, andere Ausschlussmaßnahmen vorzusehen – Voraussetzungen (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 24 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 37-42)
4. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge – Richtlinie 93/37 – Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren – Nationale Regelung, die die Einzelunternehmen, die eine Landwirtschaftstätigkeit einschließlich Handelsaspekt in der Form einer einfachen Gesellschaft ausüben, ausschließt – Unzulässigkeit (Richtlinie 93/37 des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 47-51)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-502/11 entschieden?“