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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.07.2016 – C-494/15

Tommy Hilfiger Licensing LLC u. a. gegen DELTA CENTER a.s. Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Begriff der ‚Mittelsperson, deren Dienste zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden‘ – Mieter von Markthallen, der die Verkaufsflächen untervermietet – Möglichkeit des Erlasses einer gerichtlichen Anordnung gegenüber diesem Mieter – Art. 11.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2016:528

Tenor

1. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung fällt.

2. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, gerichtete gerichtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, mit jenen identisch sind, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ( ABl. 2004, L 157, S. 45 , berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16 ).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tommy Hilfiger Licensing LLC, der Urban Trends Trading BV, der Rado Uhren AG, der Facton Kft., der Lacoste SA und der Burberry Ltd einerseits sowie der Delta Center a.s. andererseits betreffend gerichtliche Anordnungen, deren Erlass gegenüber Delta Center die Klägerinnen im Ausgangsverfahren zwecks Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums beantragen.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

Die Erwägungsgründe 10 und 23 der Richtlinie 2004/48 lauten:

„(10) Mit dieser Richtlinie sollen [die] Rechtsvorschriften [der Mitgliedstaaten] einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.

…

(23) … Rechtsinhaber [sollten] die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie 2001/29/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( ABl. 2001, L 167, S. 10 )] bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“

Randnummer 4

Der den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48 definierende Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:

„Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der [Union] oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe … auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im [Unions]recht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

Randnummer 5

Kapitel II („Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2004/48 enthält sechs Abschnitte, von denen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) u. a. Art. 3 umfasst, der bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen … wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird …“

Randnummer 6

Kapitel II Abschnitt 5 der Richtlinie 2004/48 trägt die Überschrift „Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung“. Er setzt sich aus den Art. 10 bis 12 zusammen, die jeweils mit „Abhilfemaßnahmen“, „Gerichtliche Anordnungen“ und „Ersatzmaßnahmen“ überschrieben sind.

Randnummer 7

Art. 11 der Richtlinie 2004/48 lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“

Randnummer 8

Der genannte Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“

Tschechisches Recht

Randnummer 9

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass Art. 11 der Richtlinie 2004/48 durch Art. 4 des Zákon č. 221/2006 Sb., o vymáhání práv z průmyslového vlastnictví (Gesetz Nr. 221/2006 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, im Folgenden: Gesetz Nr. 221/2006) in tschechisches Recht umgesetzt wurde.

Randnummer 10

Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 221/2006 bestimmt:

„Im Fall einer unbefugten Beeinträchtigung der Rechte [des gewerblichen Eigentums] kann die befugte Person bei Gericht die Unterlassung der Handlung des Verletzers, durch die das Recht verletzt oder gefährdet wird, sowie die Beseitigung der Folgen der Gefährdung oder Verletzung … beantragen.“

Randnummer 11

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können befugte Personen Ansprüche bei Gericht auch „gegenüber jedem geltend machen, dessen Mittel oder Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung von Rechten in Anspruch genommen werden“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Randnummer 12

Delta Center ist Mieterin des Marktplatzes „Pražská tržnice“ (Prager Markthallen, Tschechische Republik). Sie hat die verschiedenen an diesem Platz angesiedelten Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Die mit diesen Händlern abgeschlossenen Mietverträge verpflichten Letztere zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, denen ihre Tätigkeit unterliegt. Zudem wird ihnen ein in tschechischer und vietnamesischer Sprache verfasstes Merkblatt mit der Bezeichnung „Hinweise für Verkäufer“ ausgehändigt. Dieses Merkblatt hebt hervor, dass der Verkauf von Fälschungen verboten ist und zur Kündigung des Verkaufsflächenmietvertrags führen kann.

Randnummer 13

Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens widmen sich der Herstellung und dem Vertrieb von Markenerzeugnissen. Nachdem sie festgestellt hatten, dass Fälschungen ihrer Erzeugnisse in diesen Prager Markthallen verkauft wurden, riefen sie den Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) an und beantragten insbesondere, Delta Center zu verpflichten,

— den Abschluss oder die Verlängerung von Mietverträgen über Verkaufsflächen in den genannten Markthallen mit Personen, die gemäß einer rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde die im Antrag bezeichneten Markenrechte verletzt oder gefährdet haben, zu unterlassen;

— den Abschluss oder die Verlängerung solcher Verträge zu unterlassen, wenn diese weder eine Verpflichtung des Händlers zur Unterlassung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums der Klägerinnen noch eine Klausel, nach der Delta Center den Vertrag im Fall einer Verletzung oder Gefährdung dieser Rechte kündigen kann, beinhalten, sowie

— ein Entschuldigungsschreiben unter bestimmten von den Klägerinnen beschriebenen Bedingungen zu versenden und auf eigene Kosten in der Zeitung Hospodářské noviny eine Mitteilung zu veröffentlichen.

Randnummer 14

Mit Urteil vom 28. Februar 2012 wies der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) diesen Antrag auf Erlass gerichtlicher Anordnungen ab. Obwohl dieses Gericht der Ansicht war, dass Delta Center eine „Person, deren Mittel oder Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden“, im Sinne des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 221/2006 sei, entschied es, dass keine Verletzung oder Gefährdung der Rechte der Klägerinnen vorliege, da es für die Käufer offenkundig sei, dass die fraglichen Waren Fälschungen seien und folglich von den Klägerinnen weder hergestellt noch vertrieben würden.

Randnummer 15

Die Klägerinnen legten gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag) ein.

Randnummer 16

Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 bestätigte dieses Gericht die Abweisung des Antrags auf Erlass gerichtlicher Anordnungen mit anderer Begründung als das Erstgericht. Nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts hätte eine extensive Auslegung der Wortfolge „Mittel oder Dienste[, die] von einem Dritten zwecks Verletzung … in Anspruch genommen werden“ in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 221/2006 sowie der Wortfolge „Dienste[, die] von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“ in Art. 11 der Richtlinie 2004/48 absurde Situationen zur Folge, die insbesondere in dem Ergebnis bestünden, dass eine Elektrizitätsleitung oder die Ausstellung einer Gewerbeberechtigung an einen Händler ein die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ermöglichendes Mittel darstellen würden.

Randnummer 17

Die Klägerinnen erhoben Kassationsbeschwerde an den Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof).

Randnummer 18

Dieses letzte Gericht hielt fest, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 221/2006 jenem des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 entspreche und dass die innerstaatliche Rechtsvorschrift zur Umsetzung einer Richtlinie so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Ziels der Richtlinie ausgelegt werden müsse.

Randnummer 19

Der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof) ist daher der Ansicht, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), getroffenen Auslegung von Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 zu entscheiden sei, hält aber fest, dass der dieser Auslegung zugrunde liegende Rechtsstreit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auf einem Online-Marktplatz betroffen habe. Es stelle sich die Frage, ob dieser Auslegung auch gefolgt werden müsse, wenn die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auf einem physischen Marktplatz stattgefunden hätten.

Randnummer 20

Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48 in Anspruch genommen werden?

2. Kann einer Person, die Mieterin eines Marktplatzes ist und den einzelnen Markthändlern Marktstände sowie Flächen zum Aufstellen von Marktständen zur Verfügung stellt, eine Maßnahme im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2004/48 unter den Voraussetzungen auferlegt werden, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), für die Verhängung von Maßnahmen gegenüber den Betreibern von Online-Marktplätzen formuliert hat?

Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage

Randnummer 21

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung fällt.

Randnummer 22

Es ist ständige Rechtsprechung, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ebenso wie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29, auf den er Bezug nimmt, die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Mittelsperson, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, unabhängig von ihrer etwaigen eigenen Verantwortlichkeit in den streitigen Sachverhalten gezwungen werden kann, Maßnahmen, mit denen diese Verletzungen abgestellt werden sollen, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung gegen erneute Verletzungen zu treffen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 127 bis 134 , sowie vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10 , EU:C:2011:771 , Rn. 30 und 31 ).

Randnummer 23

Damit ein Wirtschaftsteilnehmer der Qualifikation als „Mittelsperson“ im Sinne der genannten Bestimmungen unterliegt, muss festgestellt werden, dass er eine Dienstleistung anbietet, die geeignet ist, von einer oder mehreren anderen Personen zur Verletzung eines oder mehrerer Rechte des geistigen Eigentums benutzt zu werden, ohne dass es erforderlich wäre, dass er zu dieser Person oder zu diesen Personen ein besonderes Verhältnis pflegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12 , EU:C:2014:192 , Rn. 32 und 35 ).

Randnummer 24

Eine solche Qualifikation unterliegt auch nicht der Bedingung, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer eine andere Dienstleistung anbietet als jene, die von dem Dritten zur Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums benutzt wird.

Randnummer 25

So hat der Gerichtshof im Bereich des elektronischen Handels entschieden, dass ein Anbieter von Zugangsdiensten, der sich auf die Gewährung des Internetzugangs beschränkt, ohne weitere Dienstleistungen anzubieten oder eine Kontrolle auszuüben, eine Dienstleistung anbietet, die von einem Dritten zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums benutzt werden kann, und als „Vermittler“ zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07 , EU:C:2009:107 , Rn. 43 , und Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12 , EU:C:2014:192 , Rn. 32 ).

Randnummer 26

Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass Delta Center Mieterin der Markthallen „Pražská tržnice“ ist und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die in der Untervermietung der in diesen Markthallen befindlichen Verkaufsflächen besteht. Eine solche entgeltliche Tätigkeit stellt eine Dienstleistung dar.

Randnummer 27

Auch ist unstreitig, dass einige der Händler, denen Delta Center die Verkaufsflächen untervermietet, diese benutzen, um den Besuchern der Markthallen Fälschungen von Markenerzeugnissen anzubieten.

Randnummer 28

Ohne dass es erforderlich wäre zu bestimmen, ob andere Dienstleister ‐ wie etwa die hypothetisch im Vorlagebeschluss erwähnten Elektrizitätsanbieter der Verletzer ‐ unter den Anwendungsbereich von Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 fallen, ist festzustellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten eine Vermietungs- oder Untervermietungsdienstleistung von Flächen auf einem Marktplatz anbietet, durch die diese Zugang zu diesem Platz bekommen und dort Fälschungen von Markenerzeugnissen zum Verkauf feilbieten, jedenfalls als „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden muss.

Randnummer 29

Der Umstand, ob die Zurverfügungstellung von Verkaufsstellen einen Online-Marktplatz oder einen physischen Marktplatz wie etwa Markthallen betrifft, ist in dieser Hinsicht unbeachtlich. Der Richtlinie 2004/48 ist nämlich nicht zu entnehmen, dass ihr Anwendungsbereich auf den elektronischen Handel beschränkt wäre. Im Übrigen würde das im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie angeführte Ziel, ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, wesentlich abgeschwächt, wenn gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, der Dritten Zugang zu einem physischen Marktplatz wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anbietet, auf dem diese Dritten Fälschungen von Markenerzeugnissen zum Verkauf feilbieten, keine gerichtlichen Anordnungen nach Art. 11 Satz 3 dieser Richtlinie erlassen werden könnten.

Randnummer 30

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso[n] …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinne der genannten Bestimmung fällt.

Zur zweiten Vorlagefrage

Randnummer 31

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, gerichtete gerichtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, mit jenen identisch sind, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat.

Randnummer 32

In Rn. 135 dieses Urteils hat der Gerichtshof zunächst unter Bezugnahme auf den 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 festgestellt, dass die Modalitäten der Anordnungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Satz 3 dieser Richtlinie vorzusehen haben, wie diejenigen betreffend die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren, Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind.

Randnummer 33

Der Gerichtshof hat sodann klargestellt, dass diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften so ausgestaltet sein müssen, dass die mit der Richtlinie 2004/48 angestrebten Ziele erreicht werden können. Zu diesem Zweck müssen die gerichtlichen Anordnungen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie wirksam und abschreckend sein (Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 136 ).

Randnummer 34

Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die gerichtlichen Anordnungen gerecht und verhältnismäßig sein müssen. Sie dürfen folglich nicht übermäßig kostspielig sein und auch keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten. Auch kann von der Mittelsperson keine generelle und ständige Überwachung ihrer Kunden verlangt werden. Hingegen kann die Mittelsperson gezwungen werden, Maßnahmen zu treffen, die dazu beitragen, zu vermeiden, dass erneute derartige Verletzungen durch denselben Händler auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 138 bis 141 ).

Randnummer 35

Der Gerichtshof ist daher zu dem Schluss gelangt, dass Anordnungen im Sinne des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 nur erlassen werden können, wenn sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Schranken für den rechtmäßigen Handel sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09 , EU:C:2011:474 , Rn. 143 ).

Randnummer 36

Zwar wurde der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), ergangen ist, zur Auslegung von Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 im Rahmen von Anordnungen angerufen, die an einen Vermittler auf einem Online-Marktplatz gerichtet werden können, jedoch hat er diesen Artikel im Hinblick auf die in Art. 3 dieser Richtlinie getroffenen allgemeinen Bestimmungen ausgelegt, ohne besondere Erwägungen hinsichtlich der Art des fraglichen Marktplatzes anzustellen. Im Übrigen ergibt sich aus diesem Art. 3 nicht, dass sein Anwendungsbereich auf Situationen auf Online-Marktplätzen beschränkt wäre. Darüber hinaus geht bereits aus dem Wortlaut dieses Art. 3 hervor, dass er auf jede Maßnahme Anwendung findet, auf die die Richtlinie abstellt, einschließlich jene ihres Art. 11 Satz 3.

Randnummer 37

Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, gerichtete gerichtliche Anordnung im Sinne dieser Bestimmung unterliegt, mit jenen identisch sind, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. ( C-324/09 , EU:C:2011:474 ), für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat.

Kosten

Randnummer 38

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Art. 11 RL 2004/48/EG, Art. 8 InfoSoc-RL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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