Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 15.12.2010 – C-492/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:766
Tenor
1. Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig.
2. Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Agricola Esposito/Agenzia delle Entrate – Ufficio di Taranto 2 / (Rechtssache C-492/09)
„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG – Staatliche Genehmigungsgebühr – Teilweise Unzulässigkeit – Fragen, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt“
1. Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 21-26, Tenor 1)
2. Rechtsangleichung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Genehmigung und Rechtsrahmen – Richtlinien 2002/20 und 2002/21 (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/20 und 2002/21) (vgl. Randnrn. 35-36, 38, 40-44, Tenor 2)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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