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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 07.10.2010 – C-49/10

Europäische Kommission gegen Republik Slowenien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:597

Tenor

1. Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen, die im Bereich der Genehmigung von Industrieanlagen erforderlich sind, im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie getroffen hat.

2. Die Republik Slowenien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 – Kommission/Slowenien / (Rechtssache C-49/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/1/EG – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 23)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 24)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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