Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 05.03.2009 – C-479/07
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:131
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. März 2009 – Frankreich/Rat / (Rechtssache C-479/07)
„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EG) Nr. 809/2007 – Definition des Begriffs ‚Treibnetz‘ – ‚Thonaille‘ – Begründungspflicht – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot
1. Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Technische Erhaltungsmaßnahmen – Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von mehr als 2,5 km (Verordnung Nr. 809/2007 des Rates) (vgl. Randnrn. 36-38, 43-45)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 49-54)
3. Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Technische Erhaltungsmaßnahmen – Verbot von Treibnetzen mit einer Länge von mehr als 2,5 km (Verordnung Nr. 809/2007 des Rates) (vgl. Randnrn. 63-70)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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