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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 14.05.2012 – C-477/11 P

Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:292

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 – Sepracor Pharmaceuticals/Kommission / (Rechtssache C-477/11 P)

„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51‑58, 60‑61)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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