Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.05.2012 – C-477/11 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:292
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 – Sepracor Pharmaceuticals/Kommission / (Rechtssache C-477/11 P)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Humanarzneimittel – Wirkstoff ‚Eszopiclon‘ – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Verfahren – Stellungnahme der Kommission – Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs – Begriff der anfechtbaren Handlung“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, in dem sie mitteilt, wie ihrer Ansicht nach im Anschluss an das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verfahren sei – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 51‑58, 60‑61)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-477/11 P entschieden?“