Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 13.11.2008 – C-46/07
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:618
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Abhängigkeit davon, ob es sich um Frauen oder um Männer handelt, ab einem unterschiedlichen Alter Anspruch auf Altersrente haben.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. November 2008 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-46/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 141 EG – Sozialpolitik – Gleiches Entgelt für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Ruhestandsregelung für Beamte“
Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Gleiches Entgelt (Art. 141 EG; Abkommen über Sozialpolitik von 1992, Art. 6 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 35-59)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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