Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 09.06.2011 – C-458/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:385
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-458/10)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/83/EG – Wasser für den menschlichen Gebrauch – Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung“
Rechtsangleichung – Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch –Richtlinie 98/83 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Genehmigung von Abweichungen von den durch die Richtlinie festgesetzten Parameterwerten – Voraussetzungen – Nationale Regelung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt – Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Richtlinie 98/83 des Rates, Art. 9 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 28-29)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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