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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 12.03.2009 – C-458/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:147

Tenor

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass sie in der Praxis nicht sichergestellt hat, dass in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. März 2009 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-458/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Telekommunikation – Richtlinie 2002/22/EG – Universaldienst – Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen“

1. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Verstoß – Haftung – Umfang – Verfassungsmäßig unabhängige Organe (Art. 10 EG und 226 EG) (vgl. Randnrn. 19-20)

2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 22)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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