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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 25.11.2008 – C-455/06

Heemskerk BV und Firma Schaap gegen Productschap Vee en Vlees. Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het bedrijfsleven - Niederlande. Verordnungen (EG) Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Befugnis eines Verwaltungsorgans eines Mitgliedstaats, entgegen der Erklärung des amtlichen Tierarztes das Transportmittel für die Tiere für gemeinschaftsrechtswidrig zu befinden - Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten - Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen - Nationale Vorschrift zum Verbot der reformatio in peius.
Spruchkörper
Große Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:650

Tenor

1. Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport und insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 5 Abs. 3 und 7 sind dahin auszulegen, dass die für die Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung durchgeführt worden ist, auch wenn der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche. Dieses Ergebnis muss die genannte Behörde auf objektive Umstände, die mit dem Wohlbefinden der Tiere in Zusammenhang stehen, stützen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen können; der Ausführer hat dann gegebenenfalls zu beweisen, dass die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung angeführt hat, nicht erheblich sind.

2. Wenn ein Schiff für eine bestimmte Ladefläche vom Flaggenmitgliedstaat für den Tiertransport genehmigt worden ist, hat die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats diese Genehmigung bei der Beurteilung zugrunde zu legen, ob beim Transport die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden sind.

3. Die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist so auszulegen, dass dann, wenn festgestellt wird, dass die gemeinschaftlichen Anforderungen im Bereich der Ladedichte nach Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung während des Transports der Tiere nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich zu folgern ist, dass diese Bestimmungen hinsichtlich aller transportierten lebenden Tiere nicht eingehalten worden sind.

4. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet den nationalen Richter nicht dazu, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19), der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/628), der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) sowie von Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21).

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Heemskerk BV und der Firma Schaap einerseits und der Productschap Vee en Vlees (im Folgenden: Productschap) andererseits wegen Rückzahlung eines Teils der Ausfuhrerstattungen, der nach Auffassung der Productschap diesen beiden Gesellschaften zu Unrecht gezahlt wurde.

Rechtlicher Rahmen / Gemeinschaftsrecht / Die Verordnung Nr. 1254/1999

Randnummer 3

Mit der Verordnung Nr. 1254/1999 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) aufgehoben.

Randnummer 4

Nach Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Die Verordnung Nr. 615/98

Randnummer 5

Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 bestimmt:

„… die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN‑Codes 0102 (nachstehend ‚Tiere‘ genannt) [setzt] voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland Folgendes eingehalten wird:

– die Richtlinie 91/628/EWG und

– die vorliegende Verordnung.“

Randnummer 6

Art. 2 derselben Verordnung lautet:

„(1) Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur zulässig über folgende Ausgangsstellen:

– eine gemäß einer Entscheidung der Kommission für Veterinärkontrollen bei Huf- und Klauentieren aus Drittländern zugelassene Grenzkontrollstelle, oder

– eine vom Mitgliedstaat bestimmte Ausgangsstelle.

(2) An der Ausgangsstelle wird nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/93/EG des Rates [vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. 1997, L 13, S. 28)] von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt, ob

– die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG transportfähig sind[,]

– das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen der Richtlinie 91/628/EWG gerecht wird, und

– Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß der Richtlinie 91/628/EWG getroffen sind.

(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, bestätigt er dies durch den Vermerk

…

– Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zufriedenstellend

…“

Randnummer 7

Art. 5 Abs. 2, 3 und 7 der Verordnung Nr. 615/98 sieht vor:

„(2) Der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 [der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1)] gestellte Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung ist innerhalb der dort genannten Frist durch den Nachweis der Einhaltung von Artikel 1 zu vervollständigen.

Dieser Nachweis wird erbracht durch

– das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Artikel 2 Absatz 3, und

– gegebenenfalls den Bericht nach Artikel 3 Absatz 2.

…

(3) Die Ausfuhrerstattung wird nicht gezahlt für Tiere, die während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Absatz 2, der Berichte über die Kontrolle nach Artikel 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Artikel 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

…

(7) Wenn nach Zahlung der Erstattung festgestellt wird, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden, wird der betreffende Teil der Erstattung, gegebenenfalls einschließlich der weiteren Kürzung nach Absatz 4, als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach den Bestimmungen in Artikel 11 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wieder eingezogen.“

Die Richtlinie 91/628

Randnummer 8

Art. 5 Teil A Nr. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 91/628 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1. jeder Transportunternehmer

a) …

ii) eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder – bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen – von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.

…

b) Tiere nicht so befördert oder befördern lässt, dass sie verletzt werden können oder unnötig leiden müssen;

c) für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transportmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport … entsprochen werden kann“.

Nationales Recht

Randnummer 9

Art. 8:69 Algemene Wet Bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz) lautet:

„1. Die Rechtbank entscheidet auf der Grundlage der Klageschrift, der vorgelegten Aktenstücke, der während der Vorprüfung abgegebenen Erklärungen und der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Rechtbank ergänzt die rechtliche Begründung von Amts wegen.

3. Die Rechtbank kann den Sachverhalt von Amts wegen ergänzen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Randnummer 10

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 25. Januar 2000 jeweils 300 trächtige Färsen zur Ausfuhr nach Marokko anmeldeten; hierfür beantragten und erhielten sie gemäß der Verordnung Nr. 800/1999 eine Ausfuhrerstattung.

Randnummer 11

Die 600 trächtigen Färsen wurden zusammen mit 40 weiteren trächtigen Färsen, die einem anderen Unternehmen gehörten, am gleichen Tag in Moerdijk (Niederlande) auf ein irisches Schiff, die M/S Irish Rose (im Folgenden: Schiff), zum Transport nach Casablanca (Marokko) verladen. Der amtliche Tierarzt, der den Verladevorgang kontrollierte, bescheinigte, dass die Voraussetzungen nach Art. 2 der Verordnung Nr. 615/98 erfüllt seien.

Randnummer 12

Das genannte Schiff war von den irischen Behörden für den Transport von Tieren auf einer Fläche von 986 m 2 genehmigt worden.

Randnummer 13

Bei einer Prüfung – im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18) – wurde in den Verwaltungsunterlagen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ein Dokument vorgefunden, aus dem hervorgehen soll, dass die Kapazität des Schiffes für den Transport lebender Tiere um 111 Rinder überschritten worden sei. Eine gründlichere Untersuchung des Allgemeinen Inspektionsdienstes ergab, dass der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle nicht kontrolliert hatte, ob die Normen für die Ladedichte aus Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 91/628 eingehalten wurden. Auf der Grundlage dieser Untersuchung sowie einer Erklärung des Begleiters der Tiere bei ihrem Transport nach Marokko folgerte der Allgemeine Inspektionsdienst, dass die in der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Rinder während ihres Transports nicht erfüllt gewesen seien und dass das Schiff deutlich überladen gewesen sei.

Randnummer 14

Mit Bescheiden vom 26. März 2004 nahm die Productschap die den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bewilligten Ausfuhrerstattungen zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zuzüglich 10 %. Außerdem legte sie die zu entrichtenden gesetzlichen Zinsen fest.

Randnummer 15

Die Klägerinnen legten jeweils mit Schreiben vom 13. April 2004 Widerspruch gegen diese Bescheide ein.

Randnummer 16

Nach Anhörung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 6. Mai 2004 entschied die Productschap mit Bescheiden vom 2. und vom 25. August 2005, Rücknahme und Rückzahlung der Ausfuhrerstattung aufrechtzuerhalten, setzte allerdings den Betrag der wiedereinzuziehenden Summen herab. Aufgrund der Erwägung, dass die Rinder jenseits der für 986 m 2 zugelassenen Anzahl unter Verletzung der Normen der Richtlinie 91/628, darunter denen für die Ladedichte, transportiert worden seien, vertrat die Productschap die Auffassung, dass die Ausfuhrerstattung zurückzunehmen und für den Teil der Ladung zurückzuzahlen sei, bei dem die Erfordernisse hinsichtlich einer angemessenen Behandlung der Tiere nicht beachtet worden seien.

Randnummer 17

Sie ging dabei davon aus, dass sich die Beladungsnorm für den Transport trächtiger Färsen auf dem Seeweg gemäß Abschnitt 47 des Anhangs der Richtlinie 91/628 auf 1,70775 m 2 belaufe. Zur Berechnung der Anzahl der Tiere, die unter Verstoß gegen diese Beladungsnorm transportiert worden waren, teilte die Productschap die zugelassene Fläche des Schiffes, d. h. 986 m 2 , durch die vorgeschriebene Fläche je Tier. Sie gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass auf dem Schiff bei der Ausfuhr 62 Tiere zu viel transportiert worden seien.

Randnummer 18

Die Productschap berechnete den wiedereinzuziehenden Teil der Ausfuhrerstattung, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhalten hatten, anhand der Erstattung, die für die zu viel transportierten Tiere gewährt worden war, im Verhältnis zu deren Anteil an dem Gesamtvorgang. Aufgrund dieser Berechnung wurden die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens jeweils zur Rückzahlung der Erstattung für 29 Tiere aufgefordert. Außerdem wurde die gewährte Erstattung gemäß Art. 5 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 615/98 um einen Betrag herabgesetzt, der dem Betrag der zurückgenommenen Erstattung entsprach.

Randnummer 19

Gegen die oben erwähnten Bescheide vom 2. und 25. August 2005 erhoben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Klage beim vorlegenden Gericht. Zur Begründung ihrer Klage führten sie mehrere Klagegründe an, mit denen sie im Kern einerseits die Beweiskraft der vom amtlichen Tierarzt ausgestellten Bescheinigung geltend machen und andererseits vorbringen, dass die Anforderung nach irischem Recht, wonach das Schiff Tiere nur auf einer Ladefläche von 986 m 2 transportieren dürfe, nicht für einen Transport aus den Niederlanden nach Marokko gelte.

Randnummer 20

Ferner geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das College van Beroep voor het bedrijfsleven noch weitere Argumente herausgearbeitet hat, die auf den Ausgang des Ausgangsrechtsstreits Einfluss haben könnten. Da sie jedoch nicht vor ihm geltend gemacht worden seien, könnten sie nach nationalem Verfahrensrecht nicht berücksichtigt werden. Gemäß Art. 8:69 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes entscheide das Gericht nur über die Punkte des Rechtsstreits, mit denen es von den Parteien befasst worden sei. Zwar ergänze das Gericht nach Art. 8:69 Abs. 2 die rechtliche Begründung von Amts wegen, doch sei diese Vorschrift dahin auszulegen, dass das Gericht die vom Kläger gegen die beanstandete Handlung der Verwaltung vorgebrachten Rügen in eine rechtliche Form bringe. Es sei zwischen dieser Pflicht zur Ergänzung der Klagegründe von Amts wegen und einer Beurteilung zu unterscheiden, die das Gericht von sich aus vornehme. Eine solche müsse nur im Fall der Anwendung zwingender Vorschriften erfolgen, nämlich solcher, die sich auf die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und auf diejenigen des Richters selbst bezögen, sowie der Zulässigkeitsvorschriften.

Randnummer 21

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob es im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, Argumente zu berücksichtigen, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhen und von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht wurden.

Randnummer 22

Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. a) Ist eine Verwaltungsbehörde befugt, abweichend von der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 zu entscheiden, dass der Transport der Tiere, auf den sich die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezieht, nicht im Einklang mit den Voraussetzungen der Richtlinie 91/628 steht?

b) Falls die Frage 1a bejaht wird:

Ist die Ausübung dieser Befugnis durch die Verwaltungsbehörde aufgrund des Gemeinschaftsrechts besonderen Beschränkungen unterworfen und, wenn ja, welchen?

2. Falls die erste Frage bejaht wird:

Hat eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Beurteilung, ob wie etwa in den Fällen der Verordnung Nr. 800/1999 eine Erstattung beansprucht werden kann, die Frage, ob bei einem Transport lebender Tiere die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten wurden, anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen oder anhand der Anforderungen des Staates der Flagge des Schiffes, mit dem die lebenden Tiere transportiert wurden, d. h. des Staates, der eine Genehmigung für dieses Schiff erteilt hat, zu beantworten?

3. Verpflichtet das Gemeinschaftsrecht zur Prüfung von Amts wegen anhand von Gründen, die der Verordnung Nr. 1254/1999 und der Verordnung Nr. 800/1999 entnommen werden, d. h. anhand von Gründen, die nicht zur Grundlage der Rechtsstreitigkeiten gehören?

4. Ist die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 so zu verstehen, dass im Fall der Feststellung, dass ein Schiff während des Transports lebender Tiere so schwer beladen war, dass damit die nach den maßgeblichen Tierschutzvorschriften zulässige Beladung dieses Schiffes überschritten wird, eine Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften nur im Hinblick auf die Anzahl Tiere vorliegt, um die die zulässige Beladung überschritten wird, oder ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften für alle transportierten lebenden Tiere anzunehmen?

5. Führt die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts dazu, dass durch die Prüfung von Amts wegen anhand von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der – im niederländischen Verwaltungsprozessrecht verankerte – Grundsatz, dass ein Kläger durch die Erhebung seiner Klage nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden darf, als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befunden hätte, durchbrochen wird?

Zu den Vorlagefragen / Zur ersten Frage

Randnummer 23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 615/98 und insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 5 Abs. 3 und 7 dahin auszulegen sind, dass die für die Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628 durchgeführt worden ist, obwohl der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche. Wird diese Frage bejaht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Befugnis dieser Behörde bestimmte Grenzen gesetzt sind.

Randnummer 24

Es ist daran zu erinnern, dass in Anbetracht des Wortlauts von Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen ist. Es ist Sache des Ausführers, gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, von denen die Gewährung der Ausfuhrerstattung abhängt, erfüllt sind. Zu betonen ist, dass der Ausführer, um die Ausfuhrerstattung zu erhalten, der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Erklärung entgegengenommen wird, den Nachweis liefern muss, dass die Bestimmungen von Art. 1 der genannten Verordnung und folglich der oben erwähnten Richtlinie eingehalten worden sind, indem er die Unterlagen vorlegt, die in Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung genannt werden. Zu diesen gehört insbesondere die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes.

Randnummer 25

Zum Beweiswert derartiger Unterlagen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vorlage dieser Unterlagen durch den Ausführer, wie sich aus der Zweckbestimmung der Art. 3 und 5 der Verordnung Nr. 615/98 ergibt, keinen unwiderlegbaren Beweis für die Beachtung von Art. 1 dieser Verordnung und der Richtlinie 91/628 darstellt. Dieser Beweis ist nämlich nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 bestätigt, wonach die zuständige Behörde die Zahlung der Ausfuhrerstattung für Tiere ablehnen kann, bei denen sie aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 der genannten Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist (vgl. Urteil vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 34 und 35).

Randnummer 26

Die zuständige Behörde kann ungeachtet der vom Ausführer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 vorgelegten Bescheinigung des amtlichen Tierarztes zu dem Schluss gelangen, dass der Ausführer weder Art. 1 dieser Verordnung noch die Richtlinie 91/628 eingehalten hat, sofern u. a. die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der genannten Verordnung erfüllt sind (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 36).

Randnummer 27

Wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass diese Überlegung, wonach die zuständige Behörde ungeachtet der vom Ausführer vorgelegten Unterlagen entscheiden kann, keine Erstattung zu zahlen, auch für den Fall gilt, dass die Erstattung bereits an den Ausführer gezahlt worden ist.

Randnummer 28

Jede andere Auslegung nähme zum einen Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98, wonach die Erstattung, wenn nach ihrer Zahlung festgestellt wird, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden, nach den Bestimmungen in Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 3665/87 wieder eingezogen wird, und zum anderen den in der Verordnung Nr. 4045/89 genannten, im Nachhinein durchgeführten Kontrollen die praktische Wirksamkeit.

Randnummer 29

Hinsichtlich der Frage, ob einer derartigen Befugnis bestimmte Grenzen gesetzt sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 615/98 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er der zuständigen Behörde gestattet, willkürlich die vom Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügten Nachweise in Frage zu stellen. Denn das Ermessen der zuständigen Behörde ist nicht unbeschränkt, da es sich im Rahmen dieses Art. 5 bewegen muss. Dieses Ermessen erscheint insbesondere hinsichtlich der Art und der Beweiskraft der Informationen, auf die sich diese Behörde beruft, begrenzt (vgl. Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 38).

Randnummer 30

Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die zuständige Behörde bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere zu stützen hat, aus denen sich ergibt, dass die Unterlagen, die der Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügt hat, nicht den Beweis erbringen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Umstände, die die zuständige Behörde zum Beweis ihrer Feststellung anführt, dass die Verordnung Nr. 615/98 und die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden seien, nicht erheblich sind (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 41).

Randnummer 31

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidung auf jeden Fall zu begründen und dabei anzugeben hat, warum sie der Ansicht war, dass sich aus den vom Ausführer vorgelegten Nachweisen nicht ergeben kann, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten worden sind. Zu diesem Zweck hat sie u. a. eine objektive Bewertung der ihr vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und darzutun, dass aufgrund der von ihr angeführten Umstände festgestellt werden kann, dass die dem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügte Dokumentation nicht geeignet ist, die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nachzuweisen (Urteil Viamex Agrar Handel, Randnr. 42).

Randnummer 32

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 615/98 und insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 5 Abs. 3 und 7 dahin auszulegen sind, dass die für die Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628 durchgeführt worden ist, auch wenn der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche. Dieses Ergebnis muss die genannte Behörde auf objektive Umstände, die mit dem Wohlbefinden der Tiere in Zusammenhang stehen, stützen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen können; der Ausführer hat dann gegebenenfalls zu beweisen, dass die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 angeführt hat, nicht erheblich sind.

Zur zweiten Frage

Randnummer 33

Mit seiner zweiten Frage bittet das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Klarstellung, ob die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats im Rahmen der Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch besteht, in den in der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehenen Fällen bei der Beurteilung, ob beim Transport die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden sind, auf die verfügbare Fläche des Schiffes nach den in diesem Mitgliedstaat in Kraft befindlichen Normen oder auf diejenige abzustellen hat, die bei der Genehmigungserteilung auf der Grundlage der geltenden Normen des Flaggenstaats erwähnt wurde.

Randnummer 34

Hierzu ist daran zu erinnern, dass beide vom vorlegenden Gericht genannten Staaten – der Ausfuhr‑ und der Flaggenstaat – Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Randnummer 35

In Bezug auf die Gesamtfläche eines Schiffes, die zum Transport von Tieren in Betracht kommt, enthält die Richtlinie 91/628 keine ausdrückliche Regelung.

Randnummer 36

In diesem Zusammenhang ist in dem Fall, dass ein Schiff von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats für eine bestimmte Fläche eine Genehmigung erhalten hat, davon auszugehen, dass die in der Genehmigung angegebene Fläche diejenige ist, auf der das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet ist. Denn es steht fest, dass die zuständige Behörde bei der Erteilung einer Genehmigung zwangsläufig gründliche Kontrollen anzustellen hat, um die Gesamtnutzfläche des Schiffes zu berechnen, auf der das Wohlbefinden der Tiere während des Transports sichergestellt werden kann.

Randnummer 37

Somit hat die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats auf diese Nutzfläche abzustellen, wenn sie beurteilt, ob der Transport der Tiere auf dem Schiff unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 zum Wohlbefinden der Tiere durchgeführt worden ist.

Randnummer 38

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats, wenn ein Schiff für eine bestimmte Ladefläche vom Flaggenmitgliedstaat für den Tiertransport genehmigt worden ist, diese Genehmigung bei der Beurteilung zugrunde zu legen hat, ob beim Transport die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden sind.

Zur vierten Frage

Randnummer 39

Mit seiner vierten Frage, die vor der dritten und der fünften Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 so auszulegen ist, dass dann, wenn festgestellt wird, dass die gemeinschaftlichen Anforderungen im Bereich der Ladedichte nach Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der Richtlinie 91/628 während des Transports der Tiere nicht eingehalten worden sind, zu folgern ist, dass diese Bestimmungen hinsichtlich aller transportierten lebenden Tiere nicht eingehalten worden sind.

Randnummer 40

Nach Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der genannten Richtlinie wird im Fall des Transports auf dem Seeweg für jedes Tier die Ladedichte in Quadratmetern bestimmt.

Randnummer 41

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist, wenn die für den Tiertransport verfügbare Gesamtfläche des Schiffes, geteilt durch die Zahl der tatsächlich transportierten Tiere, nicht der in Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Fläche je Tier entspricht, davon auszugehen, dass für keines der transportierten Tiere die Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Ladedichte eingehalten worden sind. Es steht nämlich fest, dass im Fall einer Überschreitung der Ladedichte der für jedes Tier verfügbare Platz dadurch, dass die Anzahl der Tiere an Bord des Schiffes über der nach diesen Normen gestatteten liegt, abnimmt.

Randnummer 42

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Überladung eines Schiffes grundsätzlich sämtliche Tiere betrifft, weil dies zu einer Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit der Tiere, einer Verringerung des für ihr Wohlbefinden erforderlichen Raums, einer erhöhten Verletzungsgefahr für diese Tiere und beschwerlichen Transportbedingungen für alle transportierten Tiere und nicht nur für die zu viel geladenen Tiere führt.

Randnummer 43

Danach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 so auszulegen ist, dass dann, wenn festgestellt wird, dass die gemeinschaftlichen Anforderungen im Bereich der Ladedichte nach Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der Richtlinie 91/628 während des Transports der Tiere nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich zu folgern ist, dass diese Bestimmungen hinsichtlich aller transportierten lebenden Tiere nicht eingehalten worden sind.

Zur dritten und zur fünften Frage

Randnummer 44

Mit der dritten und der fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht vom nationalen Richter verlangt, von Amts wegen den Verordnungen Nrn. 1254/1999 und 800/1999 entnommene Gründe zu prüfen, die die Grenzen des Rechtsstreits überschreiten, wenn eine derartige Prüfung dazu führen würde, den Grundsatz des niederländischen Rechts zu durchbrechen, wonach ein Kläger durch die Erhebung seiner Klage nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden darf, als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befunden hätte (Grundsatz des Verbots der reformatio in peius ).

Randnummer 45

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven weist darauf hin, dass es nach Art. 8:69 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes Argumente, die die Grenzen des von den Parteien festgelegten Rechtsstreits überschreiten, grundsätzlich nicht berücksichtigen könne. Außerdem unterstreicht es, dass es, wenn das Gemeinschaftsrecht von ihm verlange, von Amts wegen die aus den Verordnungen Nrn. 1254/1999 und 800/1999 entnommenen Gründe aufzugreifen, in Konflikt mit der im niederländischen Recht verankerten Verfahrensvorschrift des Verbots der reformatio in peius geraten könnte, wonach ein Kläger nicht in eine weniger günstige Lage versetzt werden dürfe, als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befände. Das Gericht schließt nämlich nicht aus, dass die Berücksichtigung der genannten Verordnungen zur Folge haben könnte, die Pflichten der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zu verschärfen.

Randnummer 46

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gemeinschaftsrecht den nationalen Richter nicht dazu verpflichten kann, von Amts wegen eine Gemeinschaftsvorschrift anzuwenden, wenn eine derartige Anwendung zur Folge hätte, das in seinem nationalen Verfahrensrecht niedergelegte Prinzip des Verbots der reformatio in peius zu durchbrechen.

Randnummer 47

Eine derartige Verpflichtung verstieße nämlich nicht nur gegen die Grundsätze der Beachtung der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die dem genannten Verbot zugrunde liegen, sondern würde den Einzelnen, der gegen eine ihn beschwerende Handlung Klage erhoben hat, der Gefahr aussetzen, dass er sich infolge dieser Klage in einer ungünstigeren Lage als der befindet, in der er sich befände, hätte er von dieser Klage abgesehen.

Randnummer 48

Nach alledem ist auf die dritte und auf die fünfte Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht den nationalen Richter nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste.

Kosten

Randnummer 49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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