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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 23.11.2006 – C-452/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:737

Tenor

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht nachweisen konnte, dass die Gesamtbelastung aus allen Behandlungsanlagen von Stickstoff insgesamt um mindestens 75 % verringert wird.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. November 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-452/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser“

Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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