Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 12.05.2010 – C-451/09 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:268
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Mai 2010 – Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission / (Rechtssache C-451/09 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem Schiff einer Gesellschaft griechischen Rechts gefangenen Erzeugnisse – Nichterlass von Vorschriften, aufgrund deren die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die Bescheinigung T2M anerkennen können“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die den Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-25)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (vgl. Randnr. 30)
3. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 38)
4. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Schaden – Pflicht des Geschädigten, sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs zu bemühen (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 39-40)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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