Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.12.2011 – C-446/10 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:829
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011 – Alcoa Trasformazioni/Kommission / (Rechtssache C-446/10 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Vorzugstarife für die Lieferung von elektrischem Strom – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Vermögenslage des Antragstellers – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 17‑18, 20‑22)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung der objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens an seinem Fortbestand unabhängig von den Mitgliedern des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Ausschluss – Interessen des Konzerns, die nicht unabhängig von denen seiner Mitglieder sind (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18, 20)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Insolvenz des betreffenden Unternehmens – Kein notwendiger Zusammenhang mit der Voraussetzung der Dringlichkeit (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 22)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Unerheblich für die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz – Befugnis des Unionsrichters, solche Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 46‑48)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Irreparabler Charakter des Schadens – Beurteilung allein auf der Grundlage der Ungewissheit im Hinblick auf den Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 54‑57)
6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 63‑66)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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