Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.07.2009 – C-445/08
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:443
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den ausstellenden Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2009 – Wierer/Land Baden-Württemberg / (Rechtssache C-445/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Führerschein − Richtlinie 91/439/EWG − Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr − Nichtvorlage eines für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens – In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein – Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung durch den Aufnahmemitgliedstaat – Möglichkeit, sich auf die Informationen zu stützen, die der Führerscheininhaber aufgrund einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht angegeben hat – Möglichkeit, im ausstellenden Mitgliedstaat Nachforschungen anzustellen“
Verkehr – Straßenverkehr – Führerschein – Richtlinie 91/439 (Richtlinie 91/439 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung, Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 (vgl. Randnrn. 59-63 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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