Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 26.11.1999 – C-440/98
- ECLI
- ECLI:EU:C:1999:590
Orientierungssatz
$$Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ist sowohl anhand struktureller als auch funktioneller Kriterien zu prüfen. Was letztere betrifft, so kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als "Gericht" im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist.
Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als "Gericht" zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofes veranlasst sieht. Im Rahmen dieser Prüfung ist unerheblich, daß andere Abteilungen der betroffenen Einrichtung oder sogar die vorlegende Abteilung selbst, allerdings wenn sie andere Aufgaben ausführt als diejenigen, die zur Vorlage an den Gerichtshof geführt haben, als "Gericht" zu qualifizieren sind.
Die Corte dei conti übt keine gerichtliche Funktion aus und ist folglich nicht vorlageberechtigt, wenn sie in dem Kontext, der zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, eine nachträgliche Kontrollfunktion ausübt, die im wesentlichen in der Bewertung und Überprüfung der Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit besteht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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