Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 25.10.2007 – C-440/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:642
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Gemeinden Artemida, Chrysoupolis, Igoumenitsa, Heraklion (Kreta), Katerini, Koropi, Lefkimmi, Litochoros (Pieria), Malia, Markopoulos, Megara, Nea Kydonia (Kreta), Nafpaktos, Nea Makri, Parikia (Paros), Poros-Galatas, Rafina, Thessaloniki (Fremdenverkehrszone), Tripolis, Zakynthos, Alexandria (Emathia), Edessa und Kalymnos je nach Lage des Falles mit Kanalisationen, die den Vorschriften des Art. 3 dieser Richtlinie entsprechen, und/oder mit Systemen zur Behandlung von kommunalem Abwasser, die die Anforderungen des Art. 4 dieser Richtlinie erfüllen, ausgestattet werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2007 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-440/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG –Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 3 und 4“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 27-28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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