Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.05.2008 – C-42/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:305
Tenor
Die Art. 49 EG bis 55 EG stehen der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft oder ansässig ist und hauptsächlich in diesem Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und gemietetes Kraftfahrzeug benutzt, bei der ersten Benutzung dieses Fahrzeugs auf dem Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer zu entrichten hat, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Dauer des Mietvertrags über dieses Fahrzeug oder der Dauer seiner Benutzung auf dem fraglichen Straßennetz berechnet wird.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Mai 2008 – Ilhan/Staatssecretaris van Financiën / (Rechtssache C-42/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung − Freier Dienstleistungsverkehr − Art. 49 EG bis 55 EG − Kraftfahrzeuge − Benutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen und gemieteten Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat − Besteuerung dieses Fahrzeugs im ersten Mitgliedstaat“
Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen (Art. 49 EG bis 55 EG) (vgl. Randnr. 25 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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