Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 02.02.2012 – C-404/11 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:56
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 – Elf Aquitaine/Kommission / (Rechtssache C-404/11 P)
„Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Wettbewerb – Kartell – Natriumchloratmarkt – Begriff ‚Unternehmen‘ – Vermutung eines bestimmenden Einflusses – Tragweite dieser Vermutung – Einzelheiten, mit denen diese Vermutung nicht widerlegt werden kann – Individuelle Geldbuße – Unbeschränkte Nachprüfung“
1. Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15, 29, 64, 76, 78, 82)
2. Wettbewerb – Unionsregeln – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die von ihr zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaften (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 23, 26, 28, 31, 36, 45-47, 57)
3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 2) (vgl. Randnrn. 33, 64, 72)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckungswirkung der Geldbuße – Notwendigkeit, einen Betrag festzusetzen, der größer ist als der aus der Zuwiderhandlung gezogene Vorteil, und die Stärke des Unternehmens zu berücksichtigen (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 30) (vgl. Randnr. 86)
5. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Infragestellung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss (Art. 101 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23) (vgl. Randnr. 90)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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