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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 31.01.2011 – C-404/10 P-R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Éditions Odile Jacob SAS. Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein Fusionskontrollverfahren betreffen - Entscheidung der Kommission - Verweigerter Zugang zu Dokumenten - Urteil des Gerichts - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts - Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:C:2011:37

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Europäischen Kommission wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Januar 2011 in der Rechtssache Kommission / Éditions Odile Jacob / (Rechtssache C-404/10 P-R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Zugang zu den Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die ein Fusionskontrollverfahren betreffen – Entscheidung der Kommission – Verweigerter Zugang zu Dokumenten – Urteil des Gerichts – Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission – Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts – Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83 § 2) (vgl. Randnrn. 19-21)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 30-31)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Durchführung eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Fehlen (Art. 278 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 32)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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