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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-402/25

Plungės rajono savivaldybės administracija gegen Viešųjų pirkimų tarnyba. Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Auftragsvergabe – Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h sowie Abs. 6 und Abs. 7 – Fakultative Gründe des Ausschlusses von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren – Darlegung falscher Angaben durch einen Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit – Aufnahme in eine Liste von Lieferanten, die bei einem Vergabeverfahren falsche Angaben gemacht haben – Art. 18 Abs. 1 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 – Recht auf eine wirksame Nachprüfung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:870

Tenor

Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 geänderten Fassung sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegenstehen, wonach eine für das öffentliche Auftragswesen zuständige Behörde befugt ist, einen öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers zu veröffentlichen, der falsche Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber diesen Wirtschaftsteilnehmer nicht vor Abschluss des Vergabeverfahrens von diesem ausgeschlossen hat und die Schuld des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers wegen schwerwiegender Täuschung durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, sofern

– die Dauer dieser Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers steht und die in Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 in geänderter Fassung vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet;

– dieser Wirtschaftsteilnehmer während der Dauer dieser Veröffentlichung gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 in geänderter Fassung den Nachweis erbringen kann, dass er zuverlässig ist, um zur Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren zugelassen zu werden;

– dieser Wirtschaftsteilnehmer über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen mindestens eine der Entscheidungen – dieser Behörde bzw. des betreffenden öffentlichen Auftraggebers – über eine solche Veröffentlichung verfügt.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65, berichtigt in ABl. 2022, L 192, S. 39) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. 2021, L 398, S. 23) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24), von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/665) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Plungės rajono savivaldybės administracija (Stadtverwaltung des Bezirks Plungė, Litauen) (im Folgenden: öffentlicher Auftraggeber) und der Viešųjų pirkimų tarnyba (Behörde für das öffentliche Auftragswesen, Litauen) über die Aufnahme der Gesellschaft „VA Statyba“ UAB in die im litauischen Recht vorgesehene Liste von Lieferanten, die falsche Angaben gemacht haben.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Richtlinie 89/665

Randnummer 3

Art. 1 („Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren“) Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie [2014/24], sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17 und 37 jener Richtlinie ausgeschlossen sind.

…

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie [2014/24] fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können.

…

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.“

Richtlinie 2014/24

Randnummer 4

In den Erwägungsgründen 14, 101 und 102 der Richtlinie 2014/24 heißt es:

„(14) Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ weit ausgelegt werden sollte, so dass er alle Personen und/oder Einrichtungen umfasst, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, ungeachtet der Rechtsform, die sie für sich gewählt haben. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt, unter den Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ fallen, unabhängig davon, ob sie in jeder Beziehung als ‚juristische Personen‘ gelten oder nicht.

…

(101) Öffentliche Auftraggeber sollten ferner die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er – auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Auftragsausführung verfügen würde – für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ungeeignet betrachtet wird.

[Es sollte] öffentlichen Auftraggebern auch überlassen bleiben, festzustellen, dass ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten vorliegt, wenn sie vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe in geeigneter Form nachweisen können, dass der Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, wozu auch Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen zählen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist. Es sollte ihnen auch möglich sein, Bewerber oder Bieter auszuschließen, deren Leistung bei früheren öffentlichen Aufträgen im Hinblick auf wesentliche Anforderungen erhebliche Mängel aufwies, zum Beispiel Lieferungsausfall oder Leistungsausfall, erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorsehen.

Bei der Anwendung fakultativer Ausschlussgründe sollten die öffentlichen Auftraggeber insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Kleinere Unregelmäßigkeiten sollten nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers führen. Wiederholte Fälle kleinerer Unregelmäßigkeiten können allerdings Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wecken, die seinen Ausschluss rechtfertigen könnten.

(102) Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Diese Maßnahmen könnten insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen sein, wie der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Rechtsbefolgung oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Bieten derartige Maßnahmen ausreichende Garantien, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger allein aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. …“

Randnummer 5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

10. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ eine natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen und/oder Einrichtungen, einschließlich jedes vorübergehenden Zusammenschlusses von Unternehmen, die beziehungsweise der auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet;

…“

Randnummer 6

Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 sieht im Wesentlichen vor, dass diese für Aufträge gilt, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer den Schwellenwert von 5 382 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen nicht unterschreitet.

Randnummer 7

Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„(1) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.

Das Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs gilt als gegeben, wenn das Vergabeverfahren mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise zu bevorzugen oder zu benachteiligen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt‑, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder die in Anhang X aufgeführten internationalen umwelt‑, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.“

Randnummer 8

Art. 57 („Ausschlussgründe“) Abs. 4 bis 7 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„(4) Öffentliche Auftraggeber können in einer der folgenden Situationen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder dazu von den Mitgliedstaaten verpflichtet werden:

a) Der öffentliche Auftraggeber kann auf geeignete Weise Verstöße gegen geltende Verpflichtungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 nachweisen;

…

h) der Wirtschaftsteilnehmer hat sich bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht, derartige Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 59 erforderlichen zusätzlichen Unterlagen einzureichen, oder

…

(5) Die öffentlichen Auftraggeber schließen einen Wirtschaftsteilnehmer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aus, wenn sich herausstellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Situationen befindet.

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens können die öffentlichen Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen oder von den Mitgliedstaaten zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers verpflichtet werden, wenn sich herausstellt, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens in einer der in Absatz 4 genannten Situationen befindet.

(6) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer der in den Absätzen 1 und 4 genannten Situationen befindet, kann Nachweise dafür erbringen, dass die Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Werden solche Nachweise für ausreichend befunden, so wird der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck weist der Wirtschaftsteilnehmer nach, dass er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden.

Die von den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Werden die Maßnahmen als unzureichend befunden, so erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine Begründung dieser Entscheidung.

Ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe ausgeschlossen wurde, ist während des Ausschlusszeitraumes, der in dieser Entscheidung festgelegt wurde, nicht berechtigt, in den Mitgliedstaaten, in denen die Entscheidung wirksam ist, von der in diesem Absatz gewährten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(7) Die Mitgliedstaaten legen durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift und unter Beachtung des Unionsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest. Sie bestimmen insbesondere den höchstzulässigen Zeitraum des Ausschlusses für den Fall, dass der Wirtschaftsteilnehmer keine Maßnahmen gemäß Absatz 6 zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit ergreift. Wurde kein Ausschlusszeitraum durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, so darf dieser Zeitraum in den in Absatz 1 genannten Fällen fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung und in den in Absatz 4 genannten Fällen drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis nicht überschreiten.“

Randnummer 9

Art. 58 („Eignungskriterien“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:

„Die Eignungskriterien können Folgendes betreffen:

a) Befähigung zur Berufsausübung;

b) wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

c) technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Die öffentlichen Auftraggeber können Wirtschaftsteilnehmern nur die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Anforderungen an die Teilnahme auferlegen. Sie beschränken die Anforderungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass ein Bewerber oder Bieter über die rechtlichen und finanziellen Kapazitäten sowie die technischen und beruflichen Fähigkeiten zur Ausführung des zu vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.“

Litauisches Recht / Gesetz über die öffentliche Verwaltung

Randnummer 10

Nach Art. 3 Nrn. 4 und 10 des Lietuvos Respublikos viešojo administravimo įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über die öffentliche Verwaltung) üben die Organe der öffentlichen Verwaltung ihre Tätigkeit u. a. unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit aus.

Gesetz über das öffentliche Auftragswesen

Randnummer 11

Der Lietuvos Respublikos viešųjų pirkimų įstatymas (Gesetz der Republik Litauen über das öffentliche Auftragswesen) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Auftragswesen) bestimmt in Art. 2 Nr. 36:

„Unter ‚Lieferant‘ – Wirtschaftsteilnehmer – ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, eine andere Organisation und ihre Mitglieder oder eine Gruppe solcher Personen, einschließlich einer vorübergehenden Vereinigung von Wirtschaftsteilnehmern zu verstehen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbietet.“

Randnummer 12

In Art. 46 („Gründe für den Ausschluss eines Lieferanten“) Abs. 4 und 10 bis 12 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen heißt es:

„(4) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Lieferanten vom Vergabeverfahren aus, wenn

…

4. dieser Lieferant in einem Vergabeverfahren Informationen zurückgehalten oder falsche Angaben bezüglich der Erfüllung der Vorgaben nach Art. 47 dieses Gesetzes gemacht hat und der öffentliche Auftraggeber dies auf rechtlichem Wege nachweisen kann oder der Lieferant nicht in der Lage ist, die nach Art. 50 dieses Gesetzes erforderlichen Belege beizubringen, weil er falsche Angaben gemacht hat. Der Lieferant ist aus diesem Grund auch dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Vergabeverfahren … Informationen zurückgehalten oder falsche Angaben gemacht hat oder nicht in der Lage war, die nach Art. 50 dieses Gesetzes erforderlichen Belege vorzulegen, weil er falsche Angaben gemacht hat, und er aus diesem Grund im letzten Jahr der Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. …

…

(10) Fällt ein Lieferant unter die Ausschlussgründe der Absätze 1, 4 und 6 dieses Artikels, schließt der öffentliche Auftraggeber ihn nicht von dem Vergabeverfahren aus, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Lieferant hat dem öffentlichen Auftraggeber Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er die folgenden Maßnahmen ergriffen hat:

a) er hat von sich aus eine Entschädigung für den durch die Zuwiderhandlung oder den Verstoß nach den Absätzen 1, 4 oder 6 dieses Artikels verursachten Schaden geleistet oder sich verpflichtet, gegebenenfalls eine Entschädigung zu zahlen;

b) er hat kooperiert, aktive Unterstützung geleistet oder andere Maßnahmen ergriffen, die zur Aufklärung oder Feststellung der Zuwiderhandlung oder des Verstoßes beitragen, die/den er gegebenenfalls begangen hat;

c) er hat technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um weitere Zuwiderhandlungen oder Verstöße zu verhindern;

2. der öffentliche Auftraggeber hat die vom Lieferanten gemäß Nr. 1 dieses Absatzes vorgelegten Informationen ausgewertet und eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen, wonach die vom Lieferanten zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit getroffenen Maßnahmen ausreichend sind. Ob diese Maßnahmen ausreichend sind, wird unter Berücksichtigung der Schwere und der Umstände der Zuwiderhandlung oder des Verstoßes beurteilt. Der öffentliche Auftraggeber teilt dem Lieferanten seine begründete Entscheidung spätestens zehn Tage nach Erhalt der in Nr. 1 dieses Absatzes genannten Informationen schriftlich mit.

(11) Ist ein Lieferant durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung von den Vergabeverfahren und Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen worden, so kann er die Möglichkeit nach Abs. 10 dieses Artikels für die in dieser gerichtlichen Entscheidung festgelegte Dauer nicht in Anspruch nehmen.

(12) Wurde in Bezug auf einen Lieferanten durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Ausschlusszeitraum in Bezug auf einen der in den Absätzen 1, 2, 2 1 , 4 und 6 dieses Artikels genannten Ausschlussgründe festgelegt, so schließt der öffentliche Auftraggeber den Lieferanten für die in dieser gerichtlichen Entscheidung festgelegte Dauer vom Vergabeverfahren aus.“

Randnummer 13

Art. 52 („Zurückhalten von Informationen, Vorlage falscher Angaben oder Nichtvorlage von Unterlagen“) Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen sieht vor:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Zentralen Portal für öffentliche Aufträge gemäß den Vorschriften der Behörde für das öffentliche Auftragswesen über den Lieferanten (oder wenn es sich um eine Gruppe von Lieferanten handelt, über jedes der Mitglieder dieser Gruppe), der(/das) im Rahmen des Vergabeverfahrens Informationen bezüglich der Erfüllung der in den Art. 46 und 47 dieses Gesetzes genannten Vorgaben zurückgehalten oder insoweit falsche Angaben gemacht hat oder der(/das), weil er(/es) falsche Angaben gemacht hat, die gemäß Art. 50 dieses Gesetzes erforderlichen Belege nicht vorgelegt hat, die folgenden Informationen:

1. den Namen des Lieferanten (wenn es sich um eine natürliche Person handelt, ihren Namen und ihren Vornamen), den Zeitpunkt, zu dem gemäß Art. 46 Abs. 4 Nr. 4 dieses Gesetzes die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers getroffen wurde, den Lieferanten von dem Vergabeverfahren auszuschließen, und die Gründe für diese Entscheidung;

2. das Datum, an dem der Lieferant die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ihn vom Vergabeverfahren auszuschließen, vor Gericht angefochten hat;

3. den Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass dem Antrag des die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren anfechtenden Lieferanten nicht stattzugeben ist, rechtskräftig geworden ist, und einen Link zu dieser Entscheidung.

…

(4) Zweck der in diesem Artikel vorgesehenen Veröffentlichung ist es, die öffentlichen Auftraggeber, Vergabestellen und konzessionserteilenden Behörden über den Grund zu unterrichten, aus dem der Lieferant von dem Vergabeverfahren oder der Bieter von dem Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Im Rahmen der ihr durch Art. 95 Abs. 1 Nr. 11 dieses Gesetzes übertragenen Aufgabe stellt die Behörde für das öffentliche Auftragswesen sicher, dass die Veröffentlichungsdauer der in diesem Artikel genannten Informationen ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss des Lieferanten vom Vergabeverfahren gemäß Art. 46 Abs. 4 Nr. 4 dieses Gesetzes getroffen wurde, nicht überschreitet.“

Randnummer 14

Art. 95 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen bestimmt:

„(1) Die Behörde für das öffentliche Auftragswesen hat folgende Aufgaben:

…

11. sie verwaltet die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Art. 91 Abs. 1 dieses Gesetzes veröffentlichten Informationen über Lieferanten, die einen Auftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt haben, und gemäß Art. 52 Abs. 1 dieses Gesetzes über die Lieferanten, die im Rahmen von Vergabeverfahren Informationen über die Einhaltung der in den Art. 46 und 47 dieses Gesetzes enthaltenen Vorgaben zurückgehalten oder falsche Angaben dazu gemacht haben, oder über Lieferanten, die aufgrund falscher Angaben die nach Art. 50 dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt haben;

…

(2) Die Behörde für das öffentliche Auftragswesen ist befugt,

…

6. wenn sie einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder einen dieses Gesetz umsetzenden Rechtsakt festgestellt hat, unter Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Vernunft der juristischen Person aufzugeben, das Vergabeverfahren zu beenden, die Vergabeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, rechtswidrige Entscheidungen oder Rechtsakte – einschließlich der Entscheidung, sich Waren, Dienstleistungen oder Arbeiten zu beschaffen, ohne die Vorgaben dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte anzuwenden – zu ändern oder aufzuheben, und wenn sie festgestellt hat, dass der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung rechtswidrig geschlossen wurde, Klage auf Nichtigerklärung des Auftrags oder des Rahmenvertrags und/oder auf Verhängung anderer Sanktionen zu erheben, um das öffentliche Interesse zu wahren;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Randnummer 15

Mit einer im Juli 2023 veröffentlichten Bekanntmachung einer Ausschreibung leitete der öffentliche Auftraggeber ein Ausschreibungsverfahren im Hinblick auf die Vergabe eines internationalen offenen Auftrags für den Bau eines gemischten Sport- und Gesundheitskomplexes in Plungė (Litauen) ein.

Randnummer 16

In dieser Bekanntmachung hatte der öffentliche Auftraggeber unter den von den Wirtschaftsteilnehmern verlangten Teilnahmebedingungen u. a. zwei Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit vorgesehen, die im Wesentlichen zum einen die Höhe der jährlichen Einkünfte aus der Bautätigkeit in den letzten drei Geschäftsjahren und zum anderen die ordnungsgemäße Durchführung von Bauarbeiten der angegebenen Art in den fünf vorangegangenen Jahren betrafen.

Randnummer 17

Aus den tatsächlichen Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass der geschätzte Auftragswert 7 453 375 Euro ohne Mehrwertsteuer betrug, d. h. einen Betrag, der über dem in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen, in Rn. 6 des vorliegenden Urteils genannten Schwellenwert lag.

Randnummer 18

Nachdem der öffentliche Auftraggeber die Lieferanten am 5. September 2023 über die endgültige Rangfolge der eingereichten Angebote und die Vergabe des Auftrags an VA Statyba informiert hatte, schloss er am 10. Oktober 2023 mit VA Statyba den Bauauftrag ab.

Randnummer 19

Der zweitplatzierte Bieter erhob beim Klaipėdos apygardos teismas (Regionalgericht Klaipėda, Litauen) Klage, mit der er geltend machte, dass VA Statyba falsche Angaben zur Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht habe, und u. a. beantragte, diese Gesellschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen in die Liste der Lieferanten aufzunehmen, die falsche Angaben gemacht hätten.

Randnummer 20

Mit Urteil vom 29. Dezember 2023 stellte dieses Gericht fest, dass VA Statyba gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber falsche Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht habe, und stufte die festgestellten Handlungen als eine grob fahrlässig begangene Täuschung des öffentlichen Auftraggebers ein. Das Gericht stellte daher fest, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss dieser Gesellschaft vom Vergabeverfahren gemäß Art. 46 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

Randnummer 21

Das Gericht entschied folglich, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers vom 5. September 2023 aufzuheben, dabei aber den rechtswidrig zwischen ihm und VA Statyba vergebenen Auftrag aufrechtzuerhalten und das Verfahren auszusetzen, soweit es die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers betraf, den Namen dieser Gesellschaft in die Liste der Lieferanten aufzunehmen, die falsche Angaben gemacht hatten. Außerdem verhängte es gegen den öffentlichen Auftraggeber eine finanzielle Sanktion in Höhe von 1 % des Auftragswerts.

Randnummer 22

Mit Urteil vom 15. März 2024 bestätigte der Lietuvos apeliacinis teismas (Berufungsgericht Litauens) das erstinstanzliche Urteil.

Randnummer 23

Im Anschluss an dieses Urteil nahm der öffentliche Auftraggeber den Namen von VA Statyba nicht in die Liste der Lieferanten auf, die falsche Angaben gemacht hatten, da er der Ansicht war, dass die nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Randnummer 24

Da die Behörde für das öffentliche Auftragswesen diese Auffassung des öffentlichen Auftraggebers nicht teilte, wies sie ihm mit Entscheidung vom 27. Februar 2025 an, den Namen von VA Statyba in die Liste der Lieferanten, die falsche Angaben gemacht hatten, aufzunehmen.

Randnummer 25

Am 28. April 2025 erhob der öffentliche Auftraggeber bei der Lietuvos administracinių ginčų komisija (Litauische Kommission für Verwaltungsstreitigkeiten, Litauen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.

Randnummer 26

Zur Stützung seiner Klage macht der öffentliche Auftraggeber geltend, aus Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen ergebe sich, dass in die Liste der Lieferanten, die falsche Angaben gemacht hätten, nur diejenigen Lieferanten aufgenommen würden, die gemäß Art. 46 Abs. 4 Nr. 4 dieses Gesetzes durch Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden seien. Das genannte Gesetz sehe daher nicht vor, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Lieferanten in diese Liste aufnehmen könne, wenn nicht er, sondern ein Gericht die Feststellung getroffen habe, dass dieser Lieferant falsche Angaben gemacht habe.

Randnummer 27

Dagegen macht die Behörde für das öffentliche Auftragswesen geltend, Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen belasse dem öffentlichen Auftraggeber keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Lieferanten in die Liste der Lieferanten, die falsche Angaben gemacht hätten, sobald dieser Umstand durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sei.

Randnummer 28

Unter diesen Umständen hat die Lietuvos administracinių ginčų komisija (Litauische Kommission für Verwaltungsstreitigkeiten) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Praxis, wonach der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, den Namen jedes Lieferanten (Wirtschaftsteilnehmers), der falsche Angaben in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hat, unabhängig von der Tatsache offenzulegen, dass der öffentliche Auftraggeber vor Beendigung des Vergabeverfahrens (vor Vertragsabschluss) keine Entscheidung über den Ausschluss dieses Lieferanten (Wirtschaftsteilnehmers) von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren erlassen hat, mit den Zielen der Richtlinie 2014/24 und mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie sowie mit den Zielen der Richtlinie 89/665 und mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Richtlinie (in Verbindung miteinander oder für sich betrachtet, aber nicht beschränkt auf diese Bestimmungen) sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

Zur Vorlagefrage / Zur Zulässigkeit

Randnummer 29

Die litauische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig.

Randnummer 30

Die Richtlinien 89/665 und 2014/24 enthielten keine Bestimmung, die den öffentlichen Auftraggeber gegebenenfalls aufgrund einer Entscheidung der Behörde für das öffentliche Auftragswesen verpflichte, einen Wirtschaftsteilnehmer in die Liste der Lieferanten aufzunehmen, die falsche Angaben gemacht hätten, so dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nur von der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts abhänge.

Randnummer 31

Außerdem erläutere das vorlegende Gericht, obwohl die Vorlagefrage die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinien 89/665 und 2014/24 betreffe, weder, inwiefern diese Bestimmungen einen Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren aufwiesen, noch, aus welchem Grund die erbetene Auslegung für seine Entscheidung erforderlich sei.

Randnummer 32

Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 33

Um dem Gerichtshof eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts zu ermöglichen, verlangt Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie den Zusammenhang, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

Randnummer 34

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und der Behörde für das öffentliche Auftragswesen befasst ist, in dem es um die Frage geht, ob in die Liste der Lieferanten, die falsche Angaben in Bezug auf die Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht haben, ein Wirtschaftsteilnehmer aufzunehmen ist, gegen den aufgrund dieses Umstands eine Entscheidung über den Ausschluss vom Vergabeverfahren verhängt werden kann.

Randnummer 35

Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich um die Auslegung des Unionsrechts und insbesondere um die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665 sowie von Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24.

Randnummer 36

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die es einer solchen Behörde erlaubt, einem öffentlichen Auftraggeber aufzugeben, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers in diese Liste aufzunehmen, auch wenn der öffentliche Auftraggeber diesen Wirtschaftsteilnehmer nicht vor Abschluss des Vergabeverfahrens von diesem ausgeschlossen hat und die Schuld dieses Wirtschaftsteilnehmers wegen schwerwiegender Täuschung durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

Randnummer 37

Somit ist es nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung der Richtlinien 89/665 und 2014/24 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.

Randnummer 38

Da die Vorlagefrage tatsächlich die Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts betrifft und die Antwort des Gerichtshofs es dem vorlegenden Gericht ermöglichen wird, sich zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung und Praxis mit der Richtlinie 89/665 und der Richtlinie 2014/24 zu äußern, ist diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich.

Randnummer 39

Daher betrifft im vorliegenden Fall der Einwand, dass diese Richtlinien auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar seien, nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern dessen Inhalt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C-746/24, EU:C:2025:925, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 40

Das Vorabentscheidungsersuchen ist folglich zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

Randnummer 41

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der eine für das öffentliche Auftragswesen zuständige Behörde befugt ist, einen öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers zu veröffentlichen, der falsche Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber diesen Wirtschaftsteilnehmer nicht vor Abschluss des Vergabeverfahrens von diesem ausgeschlossen hat und die Schuld dieses Wirtschaftsteilnehmers wegen schwerwiegender Täuschung durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

Randnummer 42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in dieser Bestimmung aufgeführten fakultativen Ausschlussgründe in ihr nationales Recht umzusetzen, und die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Umsetzungspflicht entweder die Befugnis oder die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Anwendung dieser Gründe vorsehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 58).

Randnummer 43

Zu diesen Gründen gehört in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie der Fall, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer bei den erforderlichen Auskünften zur Überprüfung u. a. der Einhaltung der Eignungskriterien einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat.

Randnummer 44

Wie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit dem 101. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, bestehen Sinn und Zweck dieses fakultativen Grundes darin, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, deren Zuverlässigkeit aufgrund einer von diesen Wirtschaftsteilnehmern vorsätzlich oder fahrlässig begangenen schwerwiegenden Täuschung ernsthaft in Frage gestellt ist.

Randnummer 45

Bei der Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieses fakultativen Ausschlussgrundes in seinen nationalen Rechtsvorschriften muss jeder Mitgliedstaat dessen wesentliche Merkmale beachten, wie sie in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vorgegeben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2019, Meca, C-41/18, EU:C:2019:507, Rn. 33).

Randnummer 46

Außerdem muss die Anwendung dieses fakultativen Ausschlussgrundes mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 in Erinnerung gerufen wird und dessen Beachtung bei der Anwendung dieses fakultativen Ausschlussgrundes besondere Aufmerksamkeit verdient (Urteil vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 47

Dieser Ausschluss muss erstens zeitlich befristet sein. Aus dem 101. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 geht nämlich hervor, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie festgelegt werden, eine Höchstdauer für den Ausschluss vorsehen müssen. Art. 57 Abs. 7 dieser Richtlinie stellt in Bezug auf einen fakultativen Ausschlussgrund klar, dass diese Dauer, wenn sie nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, drei Jahre nicht überschreiten darf (Urteil vom 26. Januar 2023, HSC Baltic u. a., C-682/21, EU:C:2023:48, Rn. 39).

Randnummer 48

Zweitens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer während dieses Ausschlusszeitraums zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zugelassen werden, sofern er nicht durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Teilnahme an einem solchen Verfahren ausgeschlossen worden ist, wenn er gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 Nachweise dafür vorlegt, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die Wirtschaftsteilnehmer werden auf diese Weise dazu veranlasst, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a. , C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 35, und vom 26. Januar 2023, HSC Baltic u. a. , C-682/21, EU:C:2023:48, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 49

Drittens verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage aller relevanten Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Rad Service u. a., C-210/20, EU:C:2021:445, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie, dass, was u. a. die schwerwiegende Täuschung bei den Auskünften zur Überprüfung der Einhaltung der Eignungskriterien angeht, die Schuld des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen und nachzuweisen ist. Außerdem sollten nach dem 101. Erwägungsgrund kleinere Unregelmäßigkeiten nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers führen.

Randnummer 50

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es allein Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, während des Vergabeverfahrens festzustellen, dass die Bedingungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgrundes erfüllt sind, oder ob diese Befugnis nach Abschluss dieses Verfahrens auch einem Gericht zusteht. Ebenso möchte es wissen, ob eine für das öffentliche Auftragswesen zuständige Behörde befugt sein kann, in Anbetracht einer solchen Feststellung einen öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, den Namen des fraglichen Wirtschaftsteilnehmers auf der Liste der Lieferanten zu veröffentlichen, die sich einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht haben.

Randnummer 51

Art. 57 der Richtlinie 2014/24 steht dem nicht entgegen, dass ein Gericht nach Abschluss des Vergabeverfahrens feststellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer falsche Angaben zur Einhaltung der Eignungskriterien in einem Vergabeverfahren gemacht hat.

Randnummer 52

Insoweit spielt es keine Rolle, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer von dem betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde oder nicht.

Randnummer 53

Denn zum einen können gemäß Art. 57 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 die öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen oder von den Mitgliedstaaten zum Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers verpflichtet werden, wenn sich herausstellt, dass der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen vor oder während des Verfahrens der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h genannten Fallkonstellation unterfällt. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund kann also sowohl in dem Vergabeverfahren, in dem sich der Wirtschaftsteilnehmer einer schwerwiegenden Täuschung bei den Auskünften zur Überprüfung der Einhaltung der Eignungskriterien schuldig gemacht hat, als auch in späteren Vergabeverfahren angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2019, Delta Antrepriză de Construcţii şi Montaj 93 , C-267/18, EU:C:2019:826, Rn. 34 und 35, und vom 21. Dezember 2023, Infraestruturas de Portugal und Futrifer Indústrias Ferroviárias , C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 67 bis 69).

Randnummer 54

Da es einem Mitgliedstaat freisteht, den öffentlichen Auftraggebern vorzuschreiben, einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer solchen Situation befindet, von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, muss dieser Mitgliedstaat außerdem auch die Möglichkeit haben, eine in diesem Bereich zuständige nationale Behörde mit der Entscheidung darüber zu beauftragen, ob eine Entscheidung zu erlassen ist, die eine solche Verpflichtung für diese öffentlichen Auftraggeber enthält oder nicht.

Randnummer 55

Da zum anderen eine Entscheidung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber es ablehnt, einen Wirtschaftsteilnehmer wegen eines der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen fakultativen Ausschlussgründe – auch implizit – von einem Vergabeverfahren auszuschließen, anfechtbar sein muss, kann das angerufene nationale Gericht die von diesem öffentlichen Auftraggeber vorgenommene Beurteilung der Frage überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung dieses Ausschlussgrundes in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erfüllt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 143 und 144).

Randnummer 56

Im vorliegenden Fall stellte der Klaipėdos apygardos teismas (Regionalgericht Klaipėda) mit Urteil vom 29. Dezember 2023, das in der Berufungsinstanz bestätigt wurde, fest, dass VA Statyba grob fahrlässig falsche Angaben über die Erfüllung der beiden Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hatte, die der öffentliche Auftraggeber für die Möglichkeit der Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren festgelegt hatte. Auf der Grundlage dieser Feststellung befand dieses Gericht in diesem Urteil, dass alle Bedingungen für die Anwendung des in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Ausschlussgrundes erfüllt seien.

Randnummer 57

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 2014/24 es erlaubt, einer für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Behörde eine Anweisungsbefugnis zu übertragen, nach der sie einem öffentlichen Auftraggeber auferlegen kann, einen Wirtschaftsteilnehmer in eine Liste aufzunehmen, die die Wirtschaftsteilnehmer erfasst, die in einem rechtskräftigen Urteil für schuldig befunden worden sind, in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine schwerwiegende Täuschung begangen zu haben.

Randnummer 58

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es mit Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 und dem in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, wenn die Namen der Wirtschaftsteilnehmer, bei denen festgestellt wurde, dass sie in solchen Verfahren schuldhaft falsche Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht haben, vorübergehend in einer Liste veröffentlicht werden, die die Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtern soll. Zum einen soll dieser fakultative Ausschlussgrund es nämlich ermöglichen, den Zugang solcher Wirtschaftsteilnehmer zu Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch ein grundsätzliches Verbot der Teilnahme an diesen Verfahren zu beschränken, und zum anderen soll diese Veröffentlichung, die öffentlichen Auftraggebern und anderen für öffentliche Aufträge zuständigen Stellen zugänglich ist, die Anwendung dieser Beschränkung erleichtern (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2023, HSC Baltic u. a., C-682/21, EU:C:2023:48, Rn. 44 und 45).

Randnummer 59

Daraus folgt, dass diese Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 dem nicht entgegenstehen, dass eine für das öffentliche Auftragswesen zuständige nationale Behörde befugt ist, einen öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers zu veröffentlichen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer während eines Vergabeverfahrens schuldhaft falsche Angaben zur Einhaltung der für die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Verfahren vorgesehenen Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hat, und zwar unabhängig davon, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer von diesem Verfahren nicht ausgeschlossen wurde.

Randnummer 60

In einem solchen Fall muss jedoch zum einen in Anbetracht der in den Rn. 47 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Dauer dieser Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers stehen, wobei diese Dauer nach Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 jedenfalls drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übermittlung solcher falschen Angaben durch diesen Wirtschaftsteilnehmer nicht überschreiten darf.

Randnummer 61

Zum anderen muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch während des Zeitraums einer solchen Veröffentlichung grundsätzlich zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zugelassen werden, wenn er gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 Nachweise dafür erbringt, dass die von ihm ergriffenen Abhilfemaßnahmen ausreichen, um die Wiederholung der Unregelmäßigkeit zu verhindern, die in der Einreichung falscher Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit besteht, und dass diese Maßnahmen somit geeignet sind, seine Zuverlässigkeit zu belegen.

Randnummer 62

Die Darlegung solcher Abhilfemaßnahmen, sofern sie vom öffentlichen Auftraggeber als ausreichend angesehen werden, durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der der in Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h dieser Richtlinie genannten Fallkonstellation unterfällt – und der nicht allgemein von der Teilnahme an Vergabeverfahren durch ein rechtskräftiges Urteil ausgeschlossen wurde –, ermöglicht es diesem Wirtschaftsteilnehmer, von dem betreffenden Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen zu werden. Folglich ist einem Wirtschaftsteilnehmer, auf den sich eine solche Veröffentlichung bezieht, diese Möglichkeit einzuräumen.

Randnummer 63

Außerdem ist der Begriff „Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665 weit auszulegen (Urteil vom 7. September 2021, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Liste mit Lieferanten, die falsche Angaben gemacht haben, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, die Namen derjenigen Wirtschaftsteilnehmer zu erfahren, die als nicht zuverlässig angesehen werden, bedeutet jedoch grundsätzlich, dass sie vorübergehend von jedem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsteilnehmer weist nach, dass er angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Unter diesen Umständen verlangt Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass der in dieser Richtlinie vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle zumindest entweder die Entscheidung unterworfen werden kann, mit der die für das öffentliche Auftragswesen zuständige nationale Behörde einen öffentlichen Auftraggeber anweist, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers in einer solchen Liste zu veröffentlichen, oder aber die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Veröffentlichung, mit der er dieser Anweisung nachkommt.

Randnummer 64

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegenstehen, nach der eine für das öffentliche Auftragswesen zuständige Behörde befugt ist, einen öffentlichen Auftraggeber anzuweisen, den Namen eines Wirtschaftsteilnehmers zu veröffentlichen, der falsche Angaben zur Erfüllung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit gemacht hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber diesen Wirtschaftsteilnehmer vor Abschluss des Vergabeverfahrens nicht von diesem ausgeschlossen hat und die Schuld dieses Wirtschaftsteilnehmers wegen schwerwiegender Täuschung durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, sofern

– die Dauer dieser Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verhaltens des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers steht und die in Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24 vorgesehene Höchstdauer nicht überschreitet;

– dieser Wirtschaftsteilnehmer während der Dauer dieser Veröffentlichung gemäß Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 den Nachweis erbringen kann, dass er zuverlässig ist, um zur Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren zugelassen zu werden;

– dieser Wirtschaftsteilnehmer über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen mindestens eine der Entscheidungen – dieser Behörde bzw. des betreffenden öffentlichen Auftraggebers – über eine solche Veröffentlichung verfügt.

Kosten

Randnummer 65

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 57 RL 2014/24/EU, Art. 18 RL 2014/24/EU, Art. 4 RL 2014/24/EU

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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