Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-4/05

Hasan Güzeli gegen Oberbürgermeister der Stadt Aachen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Aachen - Deutschland.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:670

Orientierungssatz

1. Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte nur berufen kann, wenn seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob dies bei einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, der Fall ist.

2. Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei ist in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume der Unterbrechung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit die Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten, deren Dauer jeweils in einem der drei Gedankenstriche des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt ist, bereits erworben hat, nicht berühren.

Tenor

Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist in dem Sinne auszulegen, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte nur berufen kann, wenn seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob dies bei einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, der Fall ist.

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ist in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume der Unterbrechung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit die Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten, deren Dauer jeweils in einem der drei Gedankenstriche des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt ist, bereits erworben hat, nicht berühren.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

Randnummer 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Güzeli, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen (im Folgenden: Oberbürgermeister) wegen dessen Weigerung, die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Güzeli zu verlängern.

Rechtlicher Rahmen / Gemeinschaftsregelung

Randnummer 3

Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

– nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

– nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

– nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.“

Randnummer 4

Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft räumen den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“

Nationale Regelung

Randnummer 5

Nach § 284 Absatz 5 des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durfte eine Arbeitsgenehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besaß.

Randnummer 6

Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 ist eine Arbeitsgenehmigung als solche nicht mehr erforderlich. Die Frage, ob ein ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben darf, ergibt sich nunmehr unmittelbar aus der Aufenthaltsgenehmigung selbst.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Randnummer 7

Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass Herr Güzeli, ein türkischer Staatsangehöriger, am 13. September 1991 in das deutsche Hoheitsgebiet einreiste.

Randnummer 8

Am 7. März 1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Am 29. Juli 1997 wurde ihm vom Oberbürgermeister eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Außerdem erteilte ihm das Arbeitsamt Aachen am 31. Juli 1997 eine Arbeitserlaubnis mit unbefristeter Geltungsdauer für berufliche Tätigkeiten jeder Art.

Randnummer 9

Am 19. Juni 1998 beantragte Herr Güzeli die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 8. Juli 1998 trennte er sich von seiner Ehefrau, und im Jahr 2002 wurde die Ehe geschieden.

Randnummer 10

Am 6. Januar 1999 verlängerte der Oberbürgermeister die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Güzeli zunächst bis 6. Dezember 1999 und anschließend bis 9. Oktober 2001 mit dem Hinweis, dass sich dieser auf ein Recht aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt den Zusatz: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gestattet als Kellner im Café Marmara in Aachen“.

Randnummer 11

Am 25. September 2001 stellte Herr Güzeli einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 12

Vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997, vom 1. Februar 1998 bis 31. März 1999 und vom 1. Juni 1999 bis 31. März 2000 war er in Aachen im Café Marmara bei den verschiedenen Unternehmen, die diesen Betrieb führten (im Folgenden zusammenfassend: Café Marmara), angestellt. Herr Güzeli war dort als Kellner beschäftigt.

Randnummer 13

Vom 10. April 2000 bis zum 14. Dezember 2000 sowie vom 1. März 2001 bis zum 30. November 2001 war Herr Güzeli in Aachen bei der Aachener Printen- und Schokoladenfabrik Henry Lambertz GmbH & Co. KG (im Folgenden: Lambertz) jeweils als Saisonarbeiter beschäftigt. In den Zwischenzeiträumen erhielt er Leistungen vom Arbeitsamt Aachen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe.

Randnummer 14

Vom 2. April 2002 an, u. a. vom 23. November 2002 bis zum 5. Dezember 2003 sowie vom 2. Juni 2004 bis Saisonende 2004, war Herr Güzeli bei Lambertz beschäftigt.

Randnummer 15

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 27. Juni 2002 wurde Herr Güzeli wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er mit seiner Tätigkeit bei Lambertz gegen die mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundene Auflage verstoßen habe.

Randnummer 16

Am 2. Januar 2003 wurde der Antrag von Herrn Güzeli auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom Oberbürgermeister abgelehnt, und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der von Herrn Güzeli gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch wurde von der Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen. Am 9. August 2004 hat Herr Güzeli beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben.

Randnummer 17

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Aachen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Verbietet es das Diskriminierungsverbot des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 einem Mitgliedstaat, den weiteren Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers in der Situation des Klägers, der im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm ursprünglich erteilten nationalen Aufenthaltserlaubnis dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörte und im Besitz eines unbefristeten Beschäftigungsrechts war, für die Dauer der Beschäftigung zu versagen?

Ist in diesem Zusammenhang erheblich, dass die dem türkischen Wanderarbeitnehmer erteilte Arbeitserlaubnis

– nach innerstaatlichem Recht ohne zeitliche Befristung erteilt wurde,

– nach innerstaatlichem Recht in Abhängigkeit vom Fortbestand der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, sie aber nicht automatisch mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung erlischt, sondern so lange Geltung hat, bis der Ausländer sich auch nicht mehr vorläufig im Mitgliedstaat aufhalten darf?

2. Ist es dem Mitgliedstaat im Licht des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erlaubt, den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers zu versagen, wenn dieser nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeiter tätig, d. h. in den Zeiten zwischen den Beschäftigungen ohne Arbeit ist?

3. Hat eine nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis erfolgte Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des nationalen Arbeitsgenehmigungsrechts Einfluss auf das aus Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 resultierende Verbot, den weiteren Aufenthalt zu versagen?

Zu den Vorlagefragen

Randnummer 18

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das nationale Gericht von vornherein die Möglichkeit ausschließt, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger in der Situation von Herrn Güzeli auf die Rechte berufen kann, die ihm Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht. Von dieser Prämisse ausgehend stellt sich ihm die Frage nach der möglichen Anwendbarkeit von Artikel 10 Absatz 1 dieses Beschlusses.

Randnummer 19

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist zunächst zu prüfen, ob die Annahme richtig ist, dass der Anspruch von Herrn Güzeli auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht auf Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützt werden kann.

Zu Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80

Randnummer 20

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 führt die wesentlichen Bedingungen auf, denen die Ausübung einer Beschäftigung durch türkische Staatsangehörige, die dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören, im Hinblick auf die Erteilung und Verlängerung der Arbeitserlaubnis unterliegt.

Randnummer 21

Der erste Gedankenstrich dieser Vorschrift verlangt ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung, damit der türkische Arbeitnehmer die Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber beanspruchen kann.

Randnummer 22

Der zweite Gedankenstrich der Vorschrift erlaubt dem türkischen Arbeitnehmer im Wesentlichen, sich nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben.

Randnummer 23

Der dritte Gedankenstrich der Vorschrift gestattet dem türkischen Arbeitnehmer nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Randnummer 24

Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat in abgestufter Weise verliehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I‑3461, Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 26).

Randnummer 25

Mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, geht zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Betroffenen einher, weil andernfalls das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteil Kurz, Randnr. 27).

Randnummer 26

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 setzt bereits seinem Wortlaut nach voraus, dass der Betroffene ein türkischer Arbeitnehmer ist, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört und dort eine Zeit lang ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil Kurz, Randnr. 28).

Randnummer 27

Es ist daher zu prüfen, ob Herr Güzeli bei Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 9. Oktober 2001, dem Zeitpunkt, für den er die Verlängerung dieser Erlaubnis beantragt hat (im Folgenden: maßgeblicher Zeitpunkt), die Voraussetzungen erfüllte, um die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 in Anspruch nehmen zu können.

Randnummer 28

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Lambertz beschäftigt war. Er nahm diese Erwerbstätigkeit am 10. April 2000 auf, d. h., nachdem er seine Beschäftigung bei seinem ersten Arbeitgeber, dem Café Marmara, aufgegeben hatte, die er mit Unterbrechungen vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 2000 ausgeübt hatte.

Randnummer 29

Die Aufenthaltserlaubnis von Herrn Güzeli ist von den deutschen Behörden bis 6. Dezember 1999 und anschließend erneut bis 9. Oktober 2001 mit der Klarstellung verlängert worden, dass er sich auf die Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne. Deshalb enthielt diese Aufenthaltserlaubnis folgenden Zusatz: „Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gestattet als Kellner im Café Marmara in Aachen“.

Randnummer 30

Mit der in der Aufenthaltserlaubnis vorgenommenen Beschränkung der Erwerbstätigkeit von Herrn Güzeli auf die im Café Marmara ausgeübten Tätigkeiten haben die deutschen Behörden die Rechte konkretisiert, die Herr Güzeli in dieser Phase aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten konnte. Bevor er sich auf ein anderes Stellenangebot (für den gleichen Beruf) bei einem Arbeitgeber seiner Wahl bewerben durfte, hätte Herr Güzeli gemäß dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschriften drei Jahre lang im Dienst seines ersten Arbeitgebers, des Café Marmara, bleiben müssen, was er nicht getan hat.

Randnummer 31

Allerdings ist zu prüfen, ob Herr Güzeli nach einem Jahr Beschäftigung bei Lambertz aus Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis herleiten konnte. Nach dieser Vorschrift hätte Herr Güzeli einen solchen Anspruch nur gehabt, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört hätte.

Randnummer 32

Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben (Urteil Kurz, Randnr. 39).

Randnummer 33

Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 aufgelisteten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I‑957, Randnr. 32).

Randnummer 34

Was diese Voraussetzung betrifft, muss betont werden, dass Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 nicht in dem Sinne verstanden werden darf, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte berufen kann, wenn er eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber ausübt, ohne die Erfordernisse des zweiten Gedankenstrichs dieser Vorschrift zu erfüllen.

Randnummer 35

Aus der Begründung der Vorlageentscheidung sowie aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage ergibt sich jedoch, dass das nationale Gericht davon ausgeht, dass Herr Güzeli „dem regulären Arbeitsmarkt [des Aufnahmemitgliedstaats] angehörte“.

Randnummer 36

Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 234 EG nicht befugt, durch Vorabentscheidung über die Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-341/94, Allain, Slg. 1996, I‑4631, Randnr. 11). Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt die ihm von den deutschen Behörden erteilten Auflagen für die Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erfüllte. Dabei ist insbesondere der Bedeutung, die nach deutschem Recht der mit seiner Aufenthaltserlaubnis verbundenen Auflage hinsichtlich seiner Beschäftigung im Café Marmara zukommt, Rechnung zu tragen. Das nationale Gericht wird prüfen müssen, ob diese Auflage gegenüber der Arbeitserlaubnis vorrangig war, die Herrn Güzeli am 31. Juli 1997 erteilt worden war und für berufliche Tätigkeiten jeder Art galt.

Randnummer 37

Sollte das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung feststellen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, hätte es zu Recht die Möglichkeit für Herrn Güzeli ausgeschlossen, eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu erlangen.

Randnummer 38

Sollte das Gericht hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, könnte dieser in Anbetracht der bei Lambertz zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der Lage sein, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Beschäftigung eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift war. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff „ordnungsgemäße Beschäftigung“ ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist und eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraussetzt (vgl. Urteil Sevince, Randnr. 30, und Urteil vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I‑5179, Randnr. 59).

Randnummer 39

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass Herr Güzeli bei Lambertz als Saisonarbeiter beschäftigt war und seine Erwerbstätigkeit mit Unterbrechungen (insbesondere vom 14. Dezember 2000 bis zum 1. März 2001) ausübte. Es ist zu prüfen, ob sich dieser Umstand auf die Bewertung der Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung von Herrn Güzeli auswirken kann.

Randnummer 40

Für die Zwecke der Berechnung der Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannt werden, sieht Absatz 2 dieser Vorschrift für einen türkischen Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht erwerbstätig ist, eine Regelung vor, die ihn – abhängig von der Art und der Dauer der Zeiten dieser Nichterwerbstätigkeit – begünstigt.

Randnummer 41

Aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt sich, dass Zeiten der Nichterwerbstätigkeit wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit (d. h., wenn dem Arbeitnehmer seine Nichterwerbstätigkeit nicht angelastet werden kann) zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt werden, diese jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche berühren.

Randnummer 42

Diese Vorschrift soll nur verhindern, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, von neuem – wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat – die in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgeschriebenen Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zurücklegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I‑329, Randnr. 39, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I‑157, Randnr. 52).

Randnummer 43

Aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt sich, dass das vorlegende Gericht bei seinen Überlegungen davon ausgeht, dass nur die vorherigen Beschäftigungszeiten, die die in den drei Gedankenstrichen von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Voraussetzung bezüglich der Dauer der Beschäftigung erfüllen, nicht von den in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 dieses Beschlusses genannten Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit berührt werden. Der Analyse des nationalen Gerichts liegt der Gedanke zugrunde, dass Herr Güzeli mindestens ein Jahr lang (die in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehene Dauer) hätte beschäftigt sein müssen, damit ihm ein „erworbener Anspruch“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 dieser Entscheidung zuerkannt werden kann, der von einer vorübergehenden Unterbrechung nicht berührt wird.

Randnummer 44

Eine solche Auslegung ist mit dem Zweck von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vereinbar, der die Aufrechterhaltung und den Fortbestand der Ansprüche gewährleisten soll, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten bereits erworben hat. Der dort verwendete Begriff „Ansprüche“ beinhaltet, dass es sich nicht um Zeiten von beliebiger – gegebenenfalls äußerst kurzer – Dauer handelt, sondern um vorherige Beschäftigungszeiten, die ausreichend lang sind, um einen Anspruch auf die Beschäftigung zu begründen, der nach der Logik dieser Vorschrift – unbeschadet der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus Gründen, die dem türkischen Arbeitnehmer nicht angelastet werden können – fortbestehen soll.

Randnummer 45

Im vorliegenden Fall hatte Herr Güzeli zum Zeitpunkt der Unterbrechung seiner Beschäftigung bei Lambertz aber noch keinen solchen „Anspruch“ erworben, da er nur acht Monate lang (vom 10. April bis 14. Dezember 2000), also nicht ausreichend lange gearbeitet hatte, um einen Anspruch nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zu begründen.

Randnummer 46

Im Licht dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen zu prüfen.

Zu Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1/80

Randnummer 47

Das vorlegende Gericht hat drei Fragen hinsichtlich der Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestellt.

Randnummer 48

Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geht hervor, dass die Ansprüche nach dieser Vorschrift – ebenso wie die, die in Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehen sind – nur bestehen, wenn der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört.

Randnummer 49

Hinsichtlich der Frage, ob es in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist, dass der türkische Arbeitnehmer vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, ist es, wie in Randnummer 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Sache des nationalen Gerichts, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszulegen und die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Randnummer 50

Sollte sich bei der Prüfung der deutschen Rechtsvorschriften durch das nationale Gericht herausstellen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllte, wäre die Berufung auf Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen, ausgeschlossen.

Randnummer 51

Sollte sich hingegen herausstellen, dass Herr Güzeli zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, stellt sich die Frage, ob er sich auf Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann.

Randnummer 52

Insoweit beruft sich Herr Güzeli in seiner Stellungnahme vor dem Gerichtshof auf die Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift in dem am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) gebilligten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-416/96 (Eddline El-Yassini, Slg. 1999, I-1209, Randnrn. 62 bis 64) vorgenommen hat und der zufolge es einem Mitgliedstaat zwar grundsätzlich nicht untersagt ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen, dem dieser Mitgliedstaat die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht, es sich jedoch anders verhält, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen Wanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hatte.

Randnummer 53

Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine solche Fallgestaltung im Ausgangsverfahren vorlag, wobei insbesondere die Verurteilung von Herrn Güzeli wegen Verstoßes gegen die in seiner Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Auflagen zu berücksichtigen ist.

Randnummer 54

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 in dem Sinne auszulegen ist, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer auf die ihm von dieser Vorschrift verliehenen Rechte nur berufen kann, wenn seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei einem zweiten Arbeitgeber mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung vereinbar ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um zu klären, ob dies bei einem türkischen Arbeitnehmer, der vor Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses vorgesehenen Dreijahreszeitraums den Arbeitgeber gewechselt hat, der Fall ist.

Randnummer 55

Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ist in dem Sinne auszulegen, dass Zeiträume der Unterbrechung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder langer Krankheit die Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten, deren Dauer jeweils in einem der drei Gedankenstriche des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt ist, bereits erworben hat, nicht berühren.

Kosten

Randnummer 56

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuGH in C-4/05 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten