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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 14.04.2011 – C-390/10

Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/36/EG - Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:261

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. April 2011 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-390/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/36/EG – Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 2007/36 des Europäischen Parlaments und des Rates) (Randnrn. 11-14)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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