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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-375/10

Europäische Kommission gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/36/EG - Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:184

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2011 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-375/10)

„ Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2007/36/EG – Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 10-11)

2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 20)

3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnr. 21)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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