Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.06.2010 – C-37/09
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:331
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, mit der die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle kodifiziert wurde, sowie aus den Art. 3 Buchst. b und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, dass sie nicht die im Rahmen der Bewirtschaftung der rechtswidrig in den ehemaligen Steinbrüchen von Limas und Linos in der Gemeinde Lourosa gelagerten Abfälle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-37/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Bewirtschaftung rechtswidrig beseitigter Abfälle – Richtlinie 2006/12/EG – Richtlinie 80/68/EWG“
1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 28)
2. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2006/12 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen – Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen – Grenzen (Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4) (vgl. Randnrn. 35-39, 44)
3. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2006/12 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber Besitzern von Abfällen – Begriff Besitzer von Abfällen – Besitzer nicht genehmigter Deponien – Einbeziehung (Art. 174 Abs. 2 EG; Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8) (vgl. Randnrn. 46-51, 53-55)
4. Rechtsangleichung – Grundwasserschutz – Richtlinie 80/68 – Geltungsbereich – Maßnahmen, die zu indirekten Ableitungen von Stoffen aus der Liste II der Richtlinie führen – Einbeziehung (Art. 174 Abs. 2 EG; Richtlinie 80/68 des Rates, Art. 3 und 5) (vgl. Randnrn. 64-66)
5. Rechtsangleichung – Grundwasserschutz – Richtlinie 80/68 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ableitung von Stoffen aus der Liste II der Richtlinie in das Grundwasser zu begrenzen – Verpflichtung, jegliche direkte Ableitung dieser Stoffe vorher zu prüfen – Vergraben von Abfällen ohne Ergreifung technischer Vorsichtmaßnahmen, die es ermöglichen, die Verschmutzung dieser Gewässer zu verhindern – Vertragsverletzung (Richtlinie 80/68 des Rates, Art. 3 Buchst. b und 5) (vgl. Randnrn. 74-78)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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