Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.05.1998 – C-361/97
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1998:250
Orientierungssatz
Der Gerichtshof kann nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
Dies ist der Fall, wenn die vorgelegten Fragen nach der Auslegung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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