Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 16.11.1989 – C-360/88
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:584
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind .
Tenor
1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 84/450 des Rates vom 10 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung nachzukommen .
2 ) DasKönigreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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