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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 – C-36/10

Europäische Kommission gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 - Fehlerhafte Umsetzung.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:573

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-36/10)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG – Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 – Fehlerhafte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV; Richtlinie 96/82 des Rates, Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2) (vgl. Randnrn. 10-12)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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