Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-359/25
- Spruchkörper
- Zehnte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:898
Tenor
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
ist wie folgt auszulegen:
Sie steht einer nationalen Regelung, wonach Beamte des diplomatischen Dienstes nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten – im Gegensatz zu den übrigen Beamten und Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und daher in diesem Alter nicht von Rechts wegen in den Ruhestand treten –, nicht entgegen, sofern mit der Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- oder Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in ihrem normativen Kontext bei sämtlichen Sachverhalten, auf die sie anwendbar ist, angemessen und erforderlich ist.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IS, einem Beamten des diplomatischen Diensts des Ypourgeio Exoterikon (Außenministerium, Griechenland) im Ruhestand, und dem Ypourgos Exoterikon (Außenminister) wegen einer Klage auf Aufhebung eines Präsidialdekrets, auf dessen Grundlage IS von Rechts wegen in den Ruhestand getreten ist.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht
Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78 heißt es:
„Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand.“
Art. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:
„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“
Art. 2 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen … eines bestimmten Alters … gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) [D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …
…“
Art. 3 der Richtlinie 2000/78 bestimmt in Abs. 1:
„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
…
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
…“
Art. 6 der Richtlinie 2000/78 bestimmt in Abs. 1:
„Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“
Griechisches Recht
Art. 16 der griechischen Verfassung bestimmt in Abs. 6 Unterabs. 3:
„Bei Hochschullehrern wird die Altersgrenze durch ein Gesetz bestimmt. Bis zu dessen Verkündung treten aktive Professoren mit Abschluss des akademischen Jahres, in dem sie ihr 67. Lebensjahr vollenden, von Rechts wegen in den Ruhestand.“
Art. 88 der griechischen Verfassung bestimmt in Abs. 5:
„Richter und Staatsanwälte bis zum Rang eines beisitzenden Richters oder beigeordneten Staatsanwalts beim [Efeteio (Berufungsgericht, Griechenland)] und sonstige Richter und Staatsanwälte mit einem vergleichbaren Rang treten mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand, Richter und Staatsanwälte mit einem höheren Rang und Richter und Staatsanwälte mit einem mit Letzteren vergleichbaren Rang mit Vollendung des 67. Lebensjahrs. …“
Art. 98 des Nomos 3566/2007 – Kyrosi os Kodika tou „Organismou tou Ypourgeiou Exoterikon“ (Gesetz 3566/2007 über das „Gesetzbuch betreffend die Organisation des Außenministeriums“) (FEK A’ 117) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 3566/2007) bestimmte in den Abs. 1 und 3:
„(1) Beamte des diplomatischen Dienstes, die fünfunddreißig (35) ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet haben, treten mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand. Beamte des diplomatischen Dienstes, die mit Vollendung des 65. Lebensjahrs noch keine fünfunddreißig (35) Dienstjahre im diplomatischen Dienst abgeleistet haben, bleiben im Dienst, bis sie fünfunddreißig (35) Dienstjahre abgeleistet haben, nicht jedoch über das 67. Lebensjahr hinaus. …
…
(3) Mit Präsidialdekret, das auf Vorschlag des Ministers für auswärtige Angelegenheiten ergeht, kann der Eintritt in den Ruhestand bei Beamten des diplomatischen Dienstes im Rang eines Botschafters nach Ableistung von fünfunddreißig (35) Dienstjahren wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse um höchstens zwei (2) Jahre hinausgeschoben werden, nicht jedoch über das 67. Lebensjahr hinaus.“
Nach Art. 155 Abs. 1 und 2 des Nomos 3528/2007 Kyrosi tou Kodika Katastasis Dimosion Politikon Dioikitikon Ypallilon kai Ypallilon N.P.D.D. (Gesetz 3528/2007 über das Gesetzbuch betreffend den Status der Zivilbeamten der öffentlichen Verwaltung und der Bediensteten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) (FEK A’ 26) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung treten Staatsbeamte und Beamte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Vollendung des 67. Lebensjahrs zwingend in den Ruhestand.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
IS ist ein Beamter des diplomatischen Diensts des Außenministeriums im Ruhestand.
Mit einem Präsidialdekret, das gemäß Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 erlassen wurde, wonach Beamte des diplomatischen Dienstes, die 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet haben, mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten, wurde IS mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 mit der Begründung entlassen, dass er zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr vollendet und 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet habe.
IS erhob beim Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen, Griechenland) Klage auf Aufhebung dieses Präsidialdekrets.
IS machte geltend, das Präsidialdekret sei nicht auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen worden. Außerdem verstoße dessen Art. 98 Abs. 1 gegen das in der Richtlinie 2000/78 vorgesehene Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Das Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen, Griechenland) wies die Klage mit der Begründung, Art. 98 Abs. 1 des Präsidialdekrets sei mit der Richtlinie 2000/78 vereinbar, als unbegründet ab.
IS legte dagegen beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, am 7. Mai 2021 Berufung ein.
IS macht zwei Berufungsgründe geltend.
Den ersten Berufungsgrund, mit dem IS gerügt hat, das Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsgerichtshof Athen) habe sein Vorbringen, das Präsidialdekret sei auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützt worden, zu Unrecht zurückgewiesen, hat das vorlegende Gericht zurückgewiesen.
Mit dem zweiten Berufungsgrund rügt IS, das Dioikitiko Efeteio Athinon (Verwaltungsberufungsgericht Athen) habe sein Vorbringen, Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, zu Unrecht zurückgewiesen. Mit dieser Bestimmung werde eine Ungleichbehandlung eingeführt zwischen Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums, die das 65. Lebensjahr vollendet und 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet hätten, und (1) Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums, die nicht 35 Dienstjahre abgeleistet hätten und daher erst mit 67 Jahren in den Ruhestand träten, (2) Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und daher nicht von Rechts wegen in den Ruhestand träten, und (3) Beamten der öffentlichen Verwaltung, Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Richtern oder Staatsanwälten mit einem höheren Rang als dem eines beisitzenden Richters oder beigeordneten Staatsanwalts beim Efeteio (Berufungsgericht) oder mit einem gleichwertigen Rang und Hochschullehrern, die unabhängig davon, ob sie mit Vollendung des 65. Lebensjahrs 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet hätten oder nicht, mit Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand träten.
Nach der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, könnten Beamte des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums, die noch keine 35 Dienstjahre abgeleistet hätten, bis zum 67. Lebensjahr im Dienst bleiben. Außerdem könne der Eintritt in den Ruhestand nach Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes 3566/2007 mit einem auf Vorschlag des Außenministers erlassenen Präsidialdekret bei bestimmten Beamten aus besonderen dienstlichen Gründen bis zum Alter von 67 Jahren hinausgeschoben werden.
Die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, begründe somit eine Ungleichbehandlung von Beamten wie ihm wegen des Alters, ohne dass ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2000/78 verfolgt würde.
Im Übrigen erhielten Beamte, die mehr als 35 Dienstjahre abgeleistet hätten, unter Umständen ein höheres Ruhegehalt. Die Beamten des diplomatischen Diensts würden somit durch den Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs nach Ableistung von 35 Dienstjahren gegenüber Beamten, die nach Ableistung von mehr als 35 Dienstjahren mit Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand träten, „hinsichtlich des Ruhegehalts benachteiligt“.
Der Außenminister vertritt die Auffassung, dass die angebliche Ungleichbehandlung wegen des Alters jedenfalls gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sei.
Erstens sei Sinn und Zweck der nationalen Regelung, nach der Beamte des diplomatischen Diensts nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren von Rechts wegen in den Ruhestand träten und eine Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren gelte, eine ausgewogene Altersstruktur des griechischen diplomatischen Dienstes zu gewährleisten und den Eintritt junger Bediensteter in diesen Dienst zu erleichtern. Zweitens betreffe der zwingende Eintritt in den Ruhestand nur eine geringe Zahl von Beamten. Die nationale Regelung werde dadurch nicht widersprüchlich. Drittens sei die nationale Regelung geeignet, die genannten Ziele zu erreichen. Viertens sei sie auch „erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78. Die genannten Ziele könnten mit weniger einschneidenden Mitteln nicht wirksam erreicht werden. Fünftens sei die angebliche Ungleichbehandlung der Beamten des diplomatischen Dienstes gegenüber den übrigen Beamten durch die besondere Natur des diplomatischen Dienstes und der Aufgaben der Beamten des diplomatischen Dienstes gerechtfertigt.
Das vorlegende Gericht weist ebenso wie der Außenminister darauf hin, dass es Sinn und Zweck der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, sei, eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jüngeren und älteren Beamten zu gewährleisten, so dass Letztere ihre Erfahrung an Erstere weitergeben könnten und diese einen leichteren Zugang zum diplomatischen Dienst hätten. Im Übrigen habe der nationale Gesetzgeber der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Beamte des diplomatischen Diensts eine ausreichende Zahl an Dienstjahren ableisten müssten, um ein angemessenes Ruhegehalt zu erhalten, und dass Beiträge in ausreichender Höhe gezahlt werden müssten, um das System der sozialen Sicherheit zu stärken. Deshalb habe er in erster Linie auf die Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren sowie das Mindestalter von 65 Jahren und das Höchstalter von 67 Jahren abgestellt. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters, die Beamte des diplomatischen Diensts beim Eintritt in den Ruhestand gegenüber den übrigen Beamten erführen, sei jedenfalls durch die besondere Natur des diplomatischen Dienstes gerechtfertigt.
Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) hat daher beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht die Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegen, nach der Beamte des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahrs und nicht nach Vollendung des 67. Lebensjahrs zwingend in den Ruhestand treten, weil sie eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Beamten des diplomatischen Dienstes einführt, die mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre ableistet haben, und zwar
– gegenüber Beamten des diplomatischen Dienstes, die erst mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten, da sie bis dahin noch keine 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abgeleistet haben;
– gegenüber Beamten des diplomatischen Dienstes, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deshalb nicht in den Ruhestand treten;
– gegenüber Beamten der Verwaltung, Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Richtern und Staatsanwälten mit einem höheren Rang als dem eines beisitzenden Richters oder beigeordneten Staatsanwalts beim Efeteio (Berufungsgericht) und Hochschullehrern, die unabhängig davon, ob sie bei Vollendung des 65. Lebensjahrs oder zu einem anderen Zeitpunkt 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet haben oder nicht, mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten?
Zur Vorlagefrage
Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Beamte des diplomatischen Dienstes nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten – im Gegensatz zu den übrigen Beamten und Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und daher in diesem Alter nicht in den Ruhestand treten.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt und, wenn ja, ob mit ihr eine Ungleichbehandlung wegen des Alters eingeführt wird und diese gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sein kann (Urteil vom 20. April 2023, BVAEB [Anpassung der Ruhebezüge], C-52/22, EU:C:2023:309, Rn. 40).
Was als Erstes die Frage betrifft, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt, ergibt sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe – darunter auch das Alter – bietet (Urteil vom 20. April 2023, BVAEB [Anpassung der Ruhebezüge], C-52/22, EU:C:2023:309, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c gilt die Richtlinie 2000/78 im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten „für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“, u. a. in Bezug auf insbesondere „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Beamte des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums nach Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten. Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, führt Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 zum Eintritt der Betroffenen in den Ruhestand. Er betrifft mithin „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Richtlinie 2000/78 nach ihrem 14. Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt.
Nach der Rechtsprechung beschränkt sich dieser Erwägungsgrund nämlich auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird (Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, EU:C:2009:128, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, fällt mithin in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78.
Was als Zweites die Frage angeht, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf führt, ist festzustellen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne der Richtlinie 2000/78 nach deren Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters verbietet.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 stellt klar, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung u. a. dann vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.
Im vorliegenden Fall macht IS geltend, Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 begründe eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, weil er Beamten des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums, die wie er das 65. Lebensjahr vollendet und 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet hätten, gegenüber (1) Beamten des diplomatischen Dienstes, die nicht 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet hätten und daher mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand träten, (2) Beamten des diplomatischen Dienstes, die das 65. Lebensjahr nicht vollendet hätten und daher nicht von Rechts wegen in den Ruhestand träten, und (3) Beamten der Verwaltung, Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Richtern oder Staatsanwälten mit einem höheren Rang als dem eines beisitzenden Richters oder beigeordneten Staatsanwalts beim Efeteio (Berufungsgericht) oder einem vergleichbaren Rang und Hochschullehrern, die unabhängig davon, ob sie mit 65 Jahren oder später tatsächlich 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet hätten oder nicht, mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand träten, benachteilige (siehe oben, Rn. 20).
Hierzu ist jedoch als Erstes festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Ungleichbehandlung wegen des Alters, die IS rügt, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, nicht die zwischen Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums wie IS und Beamten des diplomatischen Dienstes, die mit Vollendung des 67. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten, aber keine 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahre abgeleistet haben, bzw. Beamten der Verwaltung und Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die unabhängig davon, ob sie bei Vollendung des 65. Lebensjahrs oder später tatsächlich 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet haben oder nicht, von Rechts wegen mit Vollendung des 67. Lebensjahrs in den Ruhestand treten, ist.
Diese Ungleichbehandlung beruht nämlich nicht auf dem Alter der in der vorstehenden Randnummer genannten Beamten, sondern auf der Zahl der abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und/oder der Art der dienstlichen Verwendung.
Diese beiden Gründe gehören aber nicht zu den Gründen, die in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 abschließend aufgezählt sind. Die betreffende Ungleichbehandlung fällt daher nicht unter den durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz geschaffenen allgemeinen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Zetschek, C-349/23, EU:C:2024:889, Rn. 25 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was als Zweites die Ungleichbehandlung von Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums wie IS und Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums, die nicht von Rechts wegen in den Ruhestand treten, weil sie das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, angeht, ist hingegen festzustellen, dass durch eine nationale Bestimmung wie Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007, wonach das Erreichen der in dieser Regelung für den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Altersgrenze automatisch zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, Beamte, die diese Altersgrenze erreicht haben, unmittelbar eine Behandlung erfahren, die weniger günstig ist als die sämtlicher übriger aktiver Beamten, die derselben Kategorie angehören und sich somit in einer vergleichbaren Situation befinden. Sie erhalten nämlich weniger Gehalt als die aktiven Beamten.
Eine solche nationale Bestimmung führt daher zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 51).
Was als Drittes die Frage angeht, ob eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann, ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung ungeachtet von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Insoweit ist erstens festzustellen, dass den schriftlichen Erklärungen der griechischen Regierung zufolge mit Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 zum einen das Ziel verfolgt wird, eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jüngeren und älteren Beamten des diplomatischen Diensts zu gewährleisten – im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des diplomatischen Diensts sollen ältere Beamte ihre Erfahrung an die jüngeren weitergeben können, und umgekehrt sollen die jüngeren Beamten die Kenntnisse, die sie erworben haben, fruchtbar machen können –, und zum anderen, jungen Beamten den Zugang zum diplomatischen Dienst zu erleichtern.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass ein Ziel mit Bezug zur Beschäftigungspolitik, nämlich das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung, rechtmäßig ist. Es ist in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nämlich ausdrücklich als Ziel genannt. Und nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV stellt die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus eines der Ziele dar, die von der Union verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C-914/19, EU:C:2021:430, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen stellt die Förderung von Einstellungen unbestreitbar ein legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten dar, zumal, wenn es darum geht, den Zugang jüngerer Menschen zur Ausübung eines Berufs zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C-914/19, EU:C:2021:430, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten des diplomatischen Diensts zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Beamten des diplomatischen Diensts zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beamten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, und gleichzeitig einen funktionsfähigen diplomatischen Dienst aufrechtzuerhalten, kann ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 50).
Das Ziel der Erleichterung des Generationenwechsels und der Verjüngung der Beamten des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums dürfte mithin ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen.
Zweitens ist nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 weiter zu prüfen, ob die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten Mittel „angemessen und erforderlich“ sind.
Was zunächst die Frage angeht, ob Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 „angemessen“ ist, ist festzustellen, dass bei dieser Bestimmung, nach der Beamte des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten, wegen des großen Gestaltungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C-914/19, EU:C:2021:430, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie angemessen ist, um die mit ihr verfolgten Ziele der Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten des diplomatischen Diensts und der Erleichterung des Eintritts jüngerer Beamten in den diplomatischen Dienst zu erreichen.
Denn zum einen ist durchaus nachvollziehbar, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Hinblick auf die Entwicklung der Beschäftigungssituation in einem bestimmten Sektor davon ausgehen, dass eine Altersgrenze, die dazu führt, dass die ältesten Beamten aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, die Einstellung jüngerer Beamten begünstigen kann. Es gibt im Allgemeinen nämlich nur eine begrenzte Zahl von Beamtenstellen. Und diese sind Personen vorbehalten, die in dem betreffenden Bereich über die besten Qualifikationen verfügen. Da die Einstellung als Beamter des diplomatischen Dienstes eine freie Stelle voraussetzt, ist davon auszugehen, dass ein Mitgliedstaat eine Altersgrenze festsetzen kann, um beschäftigungspolitische Ziele zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 51 und 52).
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang weiter entschieden, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverträge von Beschäftigten, die die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten ist. Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hängt von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, John, C-46/17, EU:C:2018:131, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist die Altersgrenze von 65 Jahren hoch genug, um als Endpunkt der Ausübung der Tätigkeiten eines Beamten des diplomatischen Diensts des Außenministeriums zu dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2017, Fries, C-190/16, EU:C:2017:513, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen dürfte die in Art. 98 Abs. 1 des Gesetzes 3566/2007 vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren geeignet sein, eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jüngeren und älteren Beamten des diplomatischen Diensts zu schaffen.
Das nationale Gericht wird jedoch zu prüfen haben, ob eine solche Altersgrenze tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, insbesondere, wie die Kommission ebenfalls geltend gemacht hat, ob die betreffende Regelung in Anbetracht der Besonderheiten des diplomatischen Dienstes des Außenministeriums, um den es im Ausgangsverfahren geht, geeignet ist, die verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob sie vielmehr eine Unstimmigkeit in der Regelung darstellt, die damit die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56).
Ergänzend ist festzustellen, dass die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht deshalb widersprüchlich ist, weil der Eintritt in den Ruhestand nach Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes 3566/2007 mit Präsidialdekret, das auf Vorschlag des Ministers für auswärtige Angelegenheiten ergeht, bei Beamten des diplomatischen Dienstes im Rang eines Botschafters nach Ableistung von 35 Dienstjahren aus besonderen dienstlichen Gründen um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden kann, nicht jedoch über das 67. Lebensjahr hinaus. Die Möglichkeit einer solchen Verlängerung der Dienstzeit kann nämlich durchaus dem Ziel der Regelung (siehe oben, Rn. 48) dienen, mit der zwar das Ziel verfolgt wird, eine ausgewogene Altersstruktur zwischen jüngeren und älteren Beamten des diplomatischen Diensts zu schaffen, aber auch das Ziel, einen funktionsfähigen diplomatischen Dienst aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 88 bis 90). Das vorlegende Gericht wird dies jedoch zu überprüfen haben.
Die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, ist auch nicht bereits deshalb widersprüchlich, weil für Beamte des diplomatischen Dienstes wie IS mit 65 Jahren nicht dieselbe Altersgrenze gilt wie für die übrigen Beamten oder Bediensteten, insbesondere, wenn dieser Unterschied tatsächlich, wie die griechische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, auf die alte Praxis zurückgeht, dass Beamte des diplomatischen Diensts des Außenministeriums früher in den Ruhestand treten als andere Beamte, um den besonderen Bedingungen des diplomatischen Dienstes Rechnung zu tragen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen haben wird.
Was sodann die Frage angeht, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, „erforderlich“ ist, ist festzustellen, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, im Rahmen des großen Gestaltungsspielraums, über den er im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik verfügt, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, wobei auf die Teilnahme älterer Beamter am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk zu richten ist. Ihr Verbleiben im Berufsleben fördert insbesondere die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung. Der Belang des Verbleibens dieser Personen im Berufsleben ist jedoch unter Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange zu berücksichtigen. Folglich muss ein nationales Gericht, wenn es zu prüfen hat, ob eine Maßnahme wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, nicht nur die Eignung der Betroffenen zur Ausübung eines Berufs berücksichtigen, sondern auch die Nachteile, die die Maßnahme für die Betroffenen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schutzbedürftig sind, mit sich bringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Anwaltsnotarin, C-408/23, EU:C:2024:901, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der von Rechts wegen erfolgende Eintritt bestimmter Beamter des diplomatischen Diensts des Außenministeriums in den Ruhestand, wie er in der nationalen Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, vorgesehen ist, geeignet ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Zugang junger Beamter des diplomatischen Diensts und der Weiterbeschäftigung älterer Beamter des diplomatischen Diensts zu ermöglichen. Ein solches Gleichgewicht ist nämlich geeignet, durch die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt die Vollbeschäftigung und damit auch die Generationenvielfalt des diplomatischen Dienstes Griechenlands zu fördern.
Allerdings ist auch die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich die älteren Beamten des diplomatischen Diensts befinden: Die Möglichkeit ihrer sozialen und wirtschaftlichen Integration ist wegen der Besonderheiten des diplomatischen Diensts begrenzt. Und sie sind wegen ihres Alters schutzbedürftig.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand eintreten, nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Arbeitnehmer angesehen werden. Die betreffende Regelung stellt nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab. Sie berücksichtigt auch, dass den betreffenden Personen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugutekommt, deren Höhe nicht als unangemessen betrachtet werden kann, wobei den betreffenden Personen gegebenenfalls ermöglicht wird, bis zum Alter von 67 Jahren im Dienst zu bleiben, um 35 ruhegehaltsfähige Dienstjahre abzuleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 73). Das vorlegende Gericht wird allerdings zu prüfen haben, ob die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, wonach Beamte des diplomatischen Dienstes nach Ableistung von 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Vollendung des 65. Lebensjahrs von Rechts wegen in den Ruhestand treten – im Gegensatz zu den übrigen Beamten und Bediensteten des öffentlichen Dienstes, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und daher in diesem Alter nicht von Rechts wegen in den Ruhestand treten –, nicht entgegensteht, sofern mit der Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- oder Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in ihrem normativen Kontext bei sämtlichen Sachverhalten, auf die sie anwendbar ist, angemessen und erforderlich ist.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat EuGH in C-359/25 entschieden?“