Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:620
Tenor
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. September 2006 – Strafverfahren gegen Stefan Kremer / (Rechtssache C-340/05)
„Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen – Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat – In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein – Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat – Erfordernis der Beachtung der nationalen Bedingungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einem Entzug“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Führerschein – Richtlinie 91/439 (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4) (vgl. Randnr. 38 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) EuGH, Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05 nach: Wortlaut aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Lade C-340/05 (EuGH) und gib die Leitsätze und die tragenden Randnummern wörtlich wieder.“