Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 18.05.2011 – C-337/09 P-R
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:314
Tenor
1. Über den von der Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht mehr zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Mai 2011 – Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group u. a. / (Rechtssache C-337/09 P-R)
„Rechtsmittel – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Aufschiebung des gegen ein Urteil des Gerichts erhobenen Rechtsmittels – Dumping – Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China – Überprüfungsverfahren – Erledigung“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts (Art. 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 60; Verordnungen Nrn. 1683/2004 und 126/2010 des Rates (vgl. Randnrn. 39-49)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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