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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 13.07.2011 – C-335/10

Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Târgu-Jiu und Administraţia Fondului pentru Mediu gegen Claudia Norica Vijulan. Ersuchen um Vorabentscheidung: Curtea de Apel Craiova - Rumänien. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:477

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 – Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgi-Jiu et Administrația Fondului pentru Mediu/Vijulan / (Rechtssache C-335/10)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird“

Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen im Inland – Steuer auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die keine Entsprechung für auf dem inländischen Markt vorhandene Fahrzeuge desselben Alters und mit derselben Abnutzung hat – Unzulässigkeit (Art. 110 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-21, 23 und Tenor)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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