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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 16.03.2006 – C-332/04

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können - Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen - Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung - Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:180

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. März 2006 – Kommission / Spanien / (Rechtssache C-332/04)

(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten – Wechselwirkung zwischen Faktoren, die unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sein können – Verpflichtung zur Veröffentlichung der Erklärung zu den Auswirkungen – Auf Städtebauprojekte außerhalb von städtischen Gebieten beschränkte Prüfung – Geplanter Bau eines Freizeitzentrums in Paterna“)

1. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 3) (vgl. Randnrn. 33-37)

2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Durchführung durch die Mitgliedstaaten – Verwaltungspraxis nicht ausreichend (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 38)

3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 40)

4. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Mehrsprachige Vorschriften (vgl. Randnr. 52)

5. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 9 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 45-46, 48-59)

6. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 97/11 (Richtlinie 97/11 des Rates, Artikel 3 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 65-66)

7. Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Richtlinie 85/337 (Richtlinie 85/337 des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/11, Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2) (vgl. Randnr. 77)

Gegenstand:

Tenor:

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es Artikel 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 unvollständig umgesetzt, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht umgesetzt, die in Artikel 3 der Richtlinie 97/11 vorgesehene Übergangsregelung nicht beachtet, Nummer 10 Buchstabe b des Anhangs II sowie die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und den geplanten Bau eines Freizeitzentrums in Paterna nicht dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und folglich die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 8 und 9 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 nicht angewandt hat.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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