Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 11.05.2011 – C-32/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:288
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2011 – Semerdzhiev/Del-Pi-Krasimira Mancheva / (Rechtssache C-32/10)
„Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreisen – Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen”
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie in einem zeitlich vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union angesiedelten Rechtsstreit – Ausschluss (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 25-27)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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