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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 31.08.2010 – C-32/09 P(R)

Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Verwertung von Urheberrechten - Entscheidung der Kommission - Abstellung einer abgestimmten Verhaltensweise - Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung.
ECLI
ECLI:EU:C:2010:473

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. August 2010 – Artisjus/Kommission / (Rechtssache C-32/09 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Verwertung von Urheberrechten – Entscheidung der Kommission – Abstellung einer abgestimmten Verhaltensweise – Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung“

1. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung (vgl. Randnr. 17)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 31)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnr. 33)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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