Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.03.1991 – C-310/89
- ECLI
- ECLI:EU:C:1991:124
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind.
2. Die Mitgliedstaaten müssen allen Verpflichtungen, die ihnen aufgrund einer geltenden Richtlinie obliegen, nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn die Verabschiedung eines Vorschlags für eine neue Richtlinie auf dem betreffenden Gebiet geplant ist (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 220/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 3663). Jedenfalls steht die Verbindlichkeit einer Richtlinie ausser Frage, solange sie nicht aufgehoben oder geändert worden ist.
Tenor
1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten Geräte nachzukommen.
2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-310/89 entschieden?“