Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.09.2008 – C-305/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:486
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2008 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-305/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Kombinierter Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten – Richtlinie 92/106/EWG – Ablaufverkehr auf der Straße, der Bestandteil des kombinierten Verkehrs ist – Nächstgelegener geeigneter Bahnhof“
1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 41)
2. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Darlegung der Rügen und Klagegründe – Formerfordernisse – Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Art. 226 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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