Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-295/25
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:882
Tenor
Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit Art. 7 Buchst. a bis c der Verordnung 2018/848
ist dahin auszulegen, dass
als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, nicht zur Kategorie der „Mineralstoffe“ in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung gehört, sondern eine „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung darstellt, deren Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht verboten ist.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Buchst. b und c sowie von Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. 2018, L 150, S. 1, berichtigt in ABl. 2019, L 305, S. 59).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lima BV und dem Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien) wegen des vom Departement Landbouw en Visserij (Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Belgien) der Vlaamse Overheid (Flämische Behörde, Belgien) verhängten Verbots der Verwendung von ökologisch/biologisch zertifiziertem Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, bei der Herstellung von ökologischen/biologischen pflanzlichen Getränken.
Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( ABl. 2004, L 139, S. 1 ) enthält folgende Begriffsbestimmungen:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
m) ‚Verarbeitung‘ eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnisses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser verschiedenen Verfahren;
n) ‚unverarbeitete Erzeugnisse‘ Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;
o) ‚Verarbeitungserzeugnisse‘ Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.“
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. 2006, L 404, S. 26) bestimmt:
„Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.“
Calcium gehört zu den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten „Mineralstoffen“, und Calciumcarbonat ist in der Liste der „Mineralstoffverbindungen“ in Anhang II der Verordnung aufgeführt.
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
In Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2008, L 354, S. 16) heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Lebensmittelzusatzstoff‘: ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können;
[f]olgende Stoffe gelten nicht als Lebensmittelzusatzstoffe:
…
ii) Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
…
b) ,Verarbeitungshilfsstoff‘: ein Stoff, der
i) nicht als Lebensmittel verzehrt wird
ii) bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und
iii) unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken;
…“
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18) bestimmt:
„Ferner bezeichnet der Ausdruck
…
f) ‚Zutat‘ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als ‚Zutaten‘“.
Verordnung 2018/848
Im 51. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/848 heißt es:
„Ökologische/Biologische Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten angemessene Verfahren anwenden, die sich auf die systematische Identifizierung kritischer Punkte im Verarbeitungsprozess stützen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen. Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.“
Art. 2 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung 2018/848 sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die [Europäische] Union eingeführt bzw. aus der [Europäischen] Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:
a) lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial,
b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
c) Futtermittel.
Diese Verordnung gilt auch für bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind; diese Erzeugnisse sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.“
In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2018/848 heißt es:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
51. ‚Zutat‘: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung [Nr. 1169/2011] oder, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel, alle bei der Herstellung oder Aufbereitung der Erzeugnisse verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis noch vorhanden sind;
…
61. ‚Lebensmittelzusatzstoff‘: ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung [Nr. 1333/2008];
…
65. ‚Verarbeitungshilfsstoff‘: ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [Nr. 1333/2008] für Lebensmittel und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. 2003, L 268, S. 29)] für Futtermittel;
…
71. ‚unverarbeitete Erzeugnisse‘: unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) [Nr. 852/2004], ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;
72. ‚Verarbeitungserzeugnisse‘: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;
73. ‚Verarbeitung‘: Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; dies schließt die Verwendung von Stoffen gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung ein, jedoch nicht Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;
74. ‚Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse‘: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die
a) die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder
b) wiederholt oder beabsichtigt sind;
…“
In Art. 5 („Allgemeine Grundsätze“) der Verordnung 2018/848 heißt es:
„Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:
…
d) die Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Tiergesundheit und dem Tierschutz nicht abträglich sind;
e) Gewährleistung der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln;
…“
Art. 7 („Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel“) der Verordnung 2018/848 sieht vor:
„Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:
a) die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;
c) der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;
…“
In Art. 15 („Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere“) Abs. 1 der Verordnung 2018/848 heißt es:
„Unternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil III … enthalten sind.“
Art. 16 („Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel“) der Verordnung 2018/848 sieht vor:
„(1) Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
…
(3) Die [Europäische] Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel erlassen.
…“
In Art. 24 („Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden“) der Verordnung 2018/848 heißt es:
„(1) Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:
a) als in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe;
b) als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe;
c) als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel … oder Einzelfuttermittel …;
d) als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;
e) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen …;
f) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung …;
g) als Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, kann die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:
a) als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;
b) als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln;
c) als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten.
…
(4) Die Zulassung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln oder von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:
a) alternative Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß diesem Artikel zugelassen sind, oder Verfahren, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, stehen nicht zur Verfügung;
b) ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund von Unionsrecht festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;
c) sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse oder Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind;
d) die ökologische/biologische Zutat ist nicht in ausreichender Menge erhältlich.
…
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe gemäß Absätzen 1 und 2, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen.
…“
In Anhang II Teil III Nr. 2.2.1 der Verordnung 2018/848 heißt es:
Das Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern
a) die Aufwuchsgewässer in gesundheitlicher Hinsicht geeignet und sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie
– den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates … als A und B eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder
– den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019;
b) das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.“
Anhang II Teil IV Nr. 2 der Verordnung 2018/848 bestimmt:
„Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
…
2.2. Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
2.2.1. Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln … dürfen nur gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 verwendet werden.
2.2.2. Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:
…
f) Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
i) soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr ‚unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist‘ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden; oder
ii) im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:
– in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates …, soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden, oder
– in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission …, soweit ihre Verwendung nach vorgenannter Richtlinie zugelassen ist.“
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165
In Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. 2021, L 253, S. 13) heißt es:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [2018/848] dürfen nur die in Anhang V Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts steht.“
Anhang V Teil B („Für die Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung [2018/848]“) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 enthält eine Tabelle mit u. a. den beiden folgenden Angaben:
„Arame-Algen ( Eisenia bicyclis ) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Hijiki-Algen ( Hizikia fusiforme ) sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Lima, eine Gesellschaft belgischen Rechts, vertreibt zwei als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Reis- bzw. Hafergetränke mit der Alge Lithothamnium calcareum aus einer als ökologisch/biologisch zertifizierten Sammlung wilder Bestände als charakteristischer Zutat.
Am 13. April 2023 erließ eine Kontrollstelle, nachdem sie u. a. festgestellt hatte, dass die Kennzeichnung und die technischen Datenblätter dieser Getränke die Angabe „Reich an Calcium“ enthielten, eine Zertifizierungsentscheidung mit einer Abmahnung gegenüber diesem Unternehmen, da diese Getränke als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet und vermarktet würden, obwohl es sich um nichtkonforme Erzeugnisse handle.
In der Begründung dieser Entscheidung führte die Kontrollstelle aus, dass die Zugabe calciumreicher Reste abgestorbener Algen eine Anreicherung ökologischer/biologischer Erzeugnisse darstelle, die gegen Anhang II Teil IV Nr. 2.2 der Verordnung 2018/848 verstoße. Insoweit sei zu unterscheiden zwischen frischen Algen, einem landwirtschaftlichen Erzeugnis, das nach seiner Ernte und Verarbeitung als ökologisch/biologisch zertifiziert werden könne, und dem Kalkskelett abgestorbener verkalkter Algen.
Am 26. Mai 2023 legte Lima beim Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei der Flämischen Behörde eine Verwaltungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 stellte das Ministerium fest, dass Pulver aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum ein „Mineralstoff“ sei und dass dieses Pulver nicht zur Verarbeitung der in Rede stehenden ökologischen/biologischen Lebensmittel verwendet werden dürfe, da seine Verwendung nicht „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben“ im Sinne von Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i der Verordnung 2018/848 sei. Daher hielt das Ministerium die Abmahnung gegenüber Lima aufrecht und ordnete an, die Zugabe dieses Pulvers zu ökologischen/biologischen pflanzlichen Getränken, unabhängig davon, ob es als ökologisch/biologisch zertifiziert sei, spätestens am 1. Januar 2024 einzustellen.
Am 15. Januar 2024 erhob Lima beim Raad van State (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung dieses Bescheides.
Das vorlegende Gericht führt aus, nach Nr. 12 des von der Kommission am 30. November 2023 veröffentlichten Dokuments „Frequently asked questions on organic rules“ („Häufig gestellte Fragen zu Rechtsvorschriften über organische Stoffe“) sei die Hauptfunktion von Lithothamnium calcareum in verarbeiteten Lebensmitteln der Zusatz von Calcium und sei sein Hauptbestandteil Calciumcarbonat, bei dem es sich um einen Mineralstoff handle, dessen Verwendung in der ökologischen/biologischen Erzeugung gemäß Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 der Verordnung 2018/848 zugelassen werden müsse.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens seien sich insbesondere darüber uneinig, welche Konsequenzen aus dem Urteil vom 29. April 2021, Natumi (C-815/19, im Folgenden: Urteil Natumi, EU:C:2021:336), zu ziehen seien, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass ein aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenes Pulver als nicht ökologische/nicht biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel wie ökologischer/biologischer Reis- und Sojagetränke zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet werden dürfe.
Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob das aus den Rn. 69 und 70 dieses Urteils hervorgehende Bestreben, die Umgehung der strengen Vorschriften über den Zusatz von Erzeugnissen und Stoffen wie Mineralstoffen bei der Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel zu verhindern, in Bezug auf die als ökologisch/biologisch zertifizierte Alge Lithothamnium calcareum noch relevant ist.
Außerdem stellt das vorlegende Gericht fest, dass dieses Urteil die Auslegung einer Regelung betreffe, die nicht mehr in Kraft sei und in mancher Hinsicht von der Verordnung 2018/848 abweiche.
Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung 2018/848 die Verwendung von als ökologisch/biologisch zertifiziertem Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, als ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel zulässt oder ob unabhängig davon, ob diese Zutat ökologisch/biologisch ist, die strengen Zulassungsvorschriften für Mineralstoffe gemäß Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f dieser Verordnung anzuwenden sind.
Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Art. 7 Buchst. b und c dieser Verordnung dahin auszulegen, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, die von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist, bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr unter Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i der Verordnung 2018/848 fällt und folglich verboten ist, da die Verwendung von Calcium in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr nicht unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist?
Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
Mit Schriftsatz, der am 11. Mai 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Lima gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.
Der Antrag wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass sie mit einigen in den Schlussanträgen des Generalanwalts enthaltenen Beurteilungen nicht einverstanden sei. Konkret macht Lima geltend, dass das aus der Alge Lithothamnium calcareum gewonnene Pulver nicht als „Lebensmittelzusatzstoff“ eingestuft werden könne.
Der Gerichtshof kann gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Außerdem stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei des Ausgangsverfahrens nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2026, Meta Platforms Ireland [Gerechter Ausgleich] , C-797/23, EU:C:2026:395, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen hält sich der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen jedenfalls für ausreichend unterrichtet, um über das Vorabentscheidungsersuchen entscheiden zu können.
Für den Gerichtshof gibt es, nach Anhörung des Generalanwalts, unter diesen Umständen keinen Anlass, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Art. 7 Buchst. b und c der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen ist, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, zur Kategorie der „Mineralstoffe“ in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung gehört.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht verneinendenfalls wissen möchte, ob dieses als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver eine „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 darstellt, deren Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht verboten ist.
Folglich ist die Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Art. 7 Buchst. a bis c der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen ist, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde und bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet wird, zur Kategorie der „Mineralstoffe“ in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung gehört, oder ob dieses Pulver eine „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung darstellt, deren Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht verboten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck , 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli , C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91).
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind dabei die Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert und für die nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 16. Juli 2026, Knocknamona und Massey , C-27/25 und C-356/25, EU:C:2026:596, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 16 der Verordnung 2018/848 müssen Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die u. a. in Anhang II Teil IV dieser Verordnung enthalten sind.
Konkret können nach Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i der Verordnung 2018/848 Mineralstoffe nur dann bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden pflanzlichen Getränke verwendet werden, wenn dies „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben“ ist.
Hierzu ist festzustellen, dass weder diese Bestimmung noch die Verordnung 2018/848 insgesamt den Begriff „Mineralstoffe“ definieren. Nach seiner gewöhnlichen Bedeutung bezieht sich dieser Begriff jedoch auf anorganische chemische Elemente oder Verbindungen.
Im vorliegenden Fall ist vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ersichtlich, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, die von Natur aus reich an Calciumcarbonat ist, einen organischen Bestandteil enthält. Dieses Pulver stellt daher keinen Mineralstoff dar.
Folglich ist die Kategorie der „Mineralstoffe“ in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i der Verordnung 2018/848 dahin zu verstehen, dass sie als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, nicht umfasst.
Diese Feststellung steht im Einklang mit dem Urteil Natumi , in dessen Rn. 47 der Gerichtshof unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1) entschieden hat, dass die Alge Lithothamnium calcareum zunächst nicht als Mineralstoff angesehen werden kann.
Es ist noch zu klären, ob der in Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 verwendete Begriff „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ dahin auszulegen ist, dass er als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, umfasst.
Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 bestimmt, dass die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel auf dem Grundsatz beruht, dass ökologische/biologische Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen sind.
Der Begriff „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ ist weder in dieser Bestimmung noch in der Verordnung 2018/848 insgesamt definiert.
Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Nr. 51 dieser Verordnung der Begriff „Zutat“ in Bezug auf andere Erzeugnisse als Lebensmittel definiert ist als „alle bei der Herstellung oder Aufbereitung der Erzeugnisse verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis noch vorhanden sind“. In Bezug auf Lebensmittel verweist diese Bestimmung auf die Definition des Begriffs „Zutat“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011, die ähnlich formuliert ist, aber darüber hinaus zum einen klarstellt, dass bei jedem Stoff oder Erzeugnis Aromen, Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme mitumfasst sind, und zum anderen, dass Rückstände nicht als Zutaten gelten.
Diese Bestimmungen unterscheiden nicht nach den Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses (etwa seiner chemischen Zusammensetzung), dem Zweck seiner Verwendung (etwa der Nährstoffzufuhr) oder dem Zeitpunkt seiner Verwendung (etwa der Verarbeitungsphase eines Lebensmittels).
Der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass die Alge Lithothamnium calcareum von Natur aus reich an Calciumcarbonat sei, bei dem es sich um ein Mineralsalz handle, das in der Liste der Mineralstoffe in Anhang I der Verordnung Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln aufgeführt sei, ist insoweit unerheblich.
Folglich ist der Begriff „Zutat“ im Sinne der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen, dass er als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, umfassen kann.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2018/848 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, Futtermittel sowie bestimmte andere in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse gilt.
Konkret ist die Produktion von Algen in Art. 15 der Verordnung 2018/848 geregelt, wonach Unternehmer, die Algen produzieren, insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten müssen, die u. a. in Anhang II Teil III dieser Verordnung enthalten sind.
Nr. 2.2.1 dieses Anhangs II Teil III erwähnt ausdrücklich das „Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile“. Daher kann das Skelett der wild wachsenden Alge Lithothamnium calcareum im Rahmen der Verordnung 2018/848 nicht von dieser Alge unterschieden werden.
Je nachdem, ob die Trocknung der aus diesem Skelett gebildeten Sedimente zu einer „wesentlichen Veränderung“ dieser Sedimente im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. m der Verordnung Nr. 852/2004, auf den Art. 3 Nr. 73 der Verordnung 2018/848 verweist, führt oder nicht, gehört das als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver, das durch Reinigung, Mahlen und Trocknung dieser Sedimente gewonnen wurde, entweder zur Kategorie „lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/848 oder zur Kategorie „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Im Übrigen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Algen zu den in Anhang V Teil B der Durchführungsverordnung 2021/1165 aufgeführten „nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs“ gehören, die Lebensmitteln gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2018/848 zugesetzt werden dürfen. Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils Natumi entschieden, dass ein aus den gereinigten, getrockneten und gemahlenen Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenes Pulver als (in jenem Fall nichtökologische/nichtbiologische) „landwirtschaftliche Zutat“ anzusehen ist.
Somit ist der Begriff „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen, dass er als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, umfasst.
Diese Auslegung wird durch den Kontext bestätigt, in den sich die in Rede stehenden Bestimmungen einfügen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die spezifischen Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel in Art. 7 der Verordnung 2018/848 festgelegt sind. Nach Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung gilt der Grundsatz, dass ökologische/biologische Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs herzustellen sind, und nach Art. 7 Buchst. b und c dieser Verordnung ist zum einen die Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient, zu beschränken, und ist zum anderen auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, zu verzichten.
Hierzu ist festzustellen, dass die Verwendung einer ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, wie des als ökologisch/biologisch zertifizierten Pulvers, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht gegen die in Art. 7 Buchst. b und c der Verordnung 2018/848 enthaltenen Grundsätze verstößt.
Erstens erfasst Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848, in dem die Erzeugnisse und Stoffe aufgeführt sind, deren Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel zu beschränken ist, nur Lebensmittelzusatzstoffe, nicht ökologische/nicht biologische Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie Mikronährstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe.
Der Begriff „Mikronährstoffe“ ist in der Verordnung 2018/848 nicht definiert. In Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f dieser Verordnung werden jedoch Mikronährstoffe als eine von Mineralstoffen getrennte Kategorie genannt. Daher stellt als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver der Alge Lithothamnium calcareum , das bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet wird, keinen „Mikronährstoff“ im Sinne von Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848 dar.
Im Übrigen verweist Art. 3 Nrn. 61 und 65 der Verordnung 2018/848 für die Definition der Begriffe „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“ auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. a bzw. b der Verordnung Nr. 1333/2008. Die letztgenannten Bestimmungen nennen unter den Wesensmerkmalen dieser Begriffe die Verwendung dieser Stoffe aus technologischen Gründen.
Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1333/2008 sieht nämlich vor, dass ein Lebensmittel, das wegen seiner ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben wird und eine färbende Nebenwirkung hat, nicht als Lebensmittelzusatzstoff gilt. Ebenso geht aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung hervor, dass Verarbeitungshilfsstoffe aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden.
Demnach kann eine Zutat nicht als „Lebensmittelzusatzstoff“ oder „Verarbeitungshilfsstoff“ angesehen werden, wenn sie ausschließlich zu Ernährungszwecken verwendet wird.
Im vorliegenden Fall lässt sich zum einen dem Vorabentscheidungsersuchen nicht entnehmen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver zu einem anderen als dem Ernährungszweck, nämlich der Anreicherung mit Calcium, verwendet würde, und besteht zum anderen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die einzige bekannte Verwendung des aus der Alge Lithothamnium calcareum gewonnenen Pulvers in der Lebensmittelindustrie darin, in Form einer Lebensmittelzutat oder eines Nahrungsergänzungsmittels als Calcium‑ und Magnesiumquelle zu dienen.
Daraus ergibt sich, dass die in Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848 genannten Begriffe „Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“ dahin auszulegen sind, dass sie sich nicht auf als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver der Alge Lithothamnium calcareum beziehen, das bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet wird.
Folglich unterliegt eine ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs – wie das als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde –, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium verwendet wird, nicht den sich aus Art. 7 Buchst. b der Verordnung 2018/848 ergebenden Beschränkungen.
Außerdem fällt das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als ökologisch/biologisch zertifizierte Pulver nicht in den Anwendungsbereich des vom vorlegenden Gericht angeführten Anhangs II Teil IV Nr. 2.2.1 der Verordnung 2018/848, der gemäß Art. 24 dieser Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs betrifft.
Zweitens verstößt die Verwendung einer ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs wie des als ökologisch/biologisch zertifizierten Pulvers, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium auch nicht gegen den in Art. 7 Buchst. c der Verordnung 2018/848 genannten Grundsatz, nämlich den Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.
Zwar kann die Verwendung nicht ökologischer/nicht biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs als Mineralstoffquelle bei der Herstellung eines Erzeugnisses, das als ökologisch/biologisch gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht wird, ebenso wie der Zusatz von Mineralsalzen den Verbraucher in die Irre führen, und zwar in Bezug auf die Beschaffenheit der Zutaten dieses Erzeugnisses, indem sie ihn glauben lässt, dass sie alle aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft stammen, oder in Bezug auf den Ursprung der in diesem Erzeugnis enthaltenen Mineralstoffe, indem sie ihn glauben lässt, dass sie aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs stammen.
Dies gilt jedoch nicht für die Verwendung einer ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die von Natur aus reich an Mineralstoffen (im vorliegenden Fall Calcium) ist, die keine Unklarheit in Bezug auf die Beschaffenheit der Zutaten des betreffenden Erzeugnisses oder den Ursprung der in diesem Erzeugnis enthaltenen Mineralstoffe hervorruft.
Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 69 und 70 des Urteils Natumi im Wesentlichen entschieden, dass die anwendbare Regelung nicht so ausgelegt werden kann, dass die in dieser Regelung niedergelegten strengen Vorschriften über den Zusatz bestimmter Erzeugnisse und Stoffe wie Mineralstoffe bei der Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel außer Kraft gesetzt würden.
Allerdings ist zum einen festzustellen, dass sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen im Gegensatz zu dem, zu dem dieses Urteil ergangen ist, auf ein als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver bezieht, und zum anderen, dass das mit der Verordnung 2018/848 eingeführte System nicht mit dem System übereinstimmt, das sich aus den Verordnungen Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 ergibt und in dem genannten Urteil analysiert wurde. Wie der Gerichtshof nämlich in Rn. 71 des Urteils Natumi im Wesentlichen festgestellt hat, fügt sich die Verordnung 2018/848 in den Rahmen einer Entwicklung bei ökologischen/biologischen Lebensmitteln ein, die dahin geht, den Zusatz nicht ökologischer/nicht biologischer Bestandteile zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln zu begrenzen.
Was die Ziele betrifft, die mit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Regelung verfolgt werden, ist darauf hinzuweisen, dass es im 51. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/848 u. a. heißt, dass verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse mit Hilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden sollten, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.
Außerdem ist die ökologische/biologische Produktion ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das gemäß Art. 5 Buchst. d der Verordnung 2018/848 darauf abzielt, eine reiche Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur herzustellen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Tiergesundheit und dem Tierschutz nicht abträglich sind, sowie gemäß Art. 5 Buchst. e dieser Verordnung darauf abzielt, die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten.
Die in Art. 7 Buchst. b und c der Verordnung 2018/848 festgelegten spezifischen Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel tragen dazu bei, die Ziele nach Art. 5 Buchst. d und e dieser Verordnung zu verwirklichen, nämlich das Ziel der Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur sowie das Ziel der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion.
Insoweit ergibt sich aus obiger Rn. 64, dass die Verwendung einer ökologischen/biologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, wie des als ökologisch/biologisch zertifizierten Pulvers, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht gegen diese Grundsätze verstößt. Eine solche Verwendung steht daher nicht im Widerspruch zu den mit der Verordnung 2018/848 verfolgten Zielen.
Im Übrigen würden, wenn calciumreiche pflanzliche Getränke keinesfalls als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden dürften, die Hersteller dieser Getränke ermutigt, nicht ökologische/nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder sogar Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zu verwenden, was dem Ziel der Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur sowie dem Ziel der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion zuwiderliefe.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang II Teil IV Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 in Verbindung mit Art. 7 Buchst. a bis c der Verordnung 2018/848 dahin auszulegen ist, dass als ökologisch/biologisch zertifiziertes Pulver, das aus den gereinigten, gemahlenen und getrockneten Sedimenten der Alge Lithothamnium calcareum gewonnen wurde, nicht zur Kategorie der „Mineralstoffe“ in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung gehört, sondern eine „ökologische/biologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ im Sinne von Art. 7 Buchst. a dieser Verordnung darstellt, deren Verwendung bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr zu deren Anreicherung mit Calcium nicht verboten ist.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 7 VO (EU) 2018/848, Art. 2 VO (EG) Nr. 852/2004, Art. 2 LMIV, Art. 3 VO (EG) Nr. 1333/2008, Art. 3 VO (EG) Nr. 1925/2006, Art. 18 VO (EU) 2017/625, Art. 15 VO (EU) 2018/848, Art. 16 VO (EU) 2018/848, Art. 2 VO (EU) 2018/848, Art. 24 VO (EU) 2018/848, Art. 3 VO (EU) 2018/848, Art. 5 VO (EU) 2018/848
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