Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 30.11.2006 – C-293/05
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:750
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass ab 31. Dezember 1998 das Abwasser des aus verschiedenen im Becken des Flusses Olona gelegenen Gemeinden der Provinz Varese bestehenden Siedlungsgebiets einer gründlicheren als der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Zweitbehandlung oder gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. November 2006 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-293/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG –Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser – Provinz Varese“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Vorverfahren – Gegenstand – Mit Gründen versehene Stellungnahme (Artikel 226 EG) (vgl. Randnrn. 19 bis 21)
2. Vertragsverletzungsverfahren – Vorverfahren – Gegenstand – Dem Mitgliedstaat gesetzte Fristen (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 25)
3. Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Einleitung in ein empfindliches Gebiet (Artikel 174 Absatz 2 EG; Richtlinie 91/271 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 5 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 30-32)
4. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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