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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 23.04.2009 – C-292/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:246

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Buchst. a Ziff. i und iii, Art. 23 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 bis 4, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d, Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 Buchst. f, Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e und Abs. 3, Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Art. 68 Buchst. a Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie umzusetzen oder vollständig und/oder ordnungsgemäß umzusetzen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-292/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249, Abs. 3 EG; Richtlinie des Rates 2004/18) (vgl. Randnrn. 68-70, 120, 122)

2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 100, 155, 166)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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