Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 08.04.2011 – C-29/11 und C-30/11
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:233
Tenor
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. April 2011 – Sfichi und Ilaş/Direcţia Generală a Finanţelor Publice Suceava u. a. / (Verbundene Rechtssachen C-29/11 und C-30/11)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird“
Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen im Inland (Art. 110 AEUV) (Randnrn. 23-26 und Tenor)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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