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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 10.09.2009 – C-286/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG - Gefährliche Abfälle - Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle - Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Beseitigung gefährlicher Abfälle.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:543

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/689 in Verbindung mit den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 und aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen,

– dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist einen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Plan für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle erstellt und erlassen sowie kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle errichtet hat, das durch den Einsatz der zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus geeignetsten Methoden gekennzeichnet ist;

– dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle die Einhaltung der Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12 sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 bis 9, Art. 13 und Art. 14 der Richtlinie 1999/31 zu gewährleisten.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. September 2009 – Kommission/Griechenland / (Rechtssache C-286/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinien 2006/12/EG und 91/689/EWG – Gefährliche Abfälle – Verpflichtung zur Erstellung und zum Erlass eines Plans für die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle – Verpflichtung zur Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle – Richtlinie 1999/31/EG – Abfalldeponien – Beseitigung gefährlicher Abfälle“

1. Umwelt – Gefährliche Abfälle – Richtlinien 91/689 und 2006/12 (Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 9; Richtlinie 91/689 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 43, 47)

2. Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2006/12 (Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 5) (vgl. Randnrn. 57-58, 72-74, 76)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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