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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 24.04.2008 – C-286/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge - Erfordernis eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt - Entbindung von der Pflicht zur Vorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die vorangegangene Eigentumsübertragungen belegen.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:251

Tenor

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es mit der streitigen Praxis für die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg die Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt, wobei die im Register der Société Nationale de Contrôle Technique eingetragenen Händler davon ausgenommen sind.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. April 2008 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-286/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 28 EG – Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge – Erfordernis eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt – Entbindung von der Pflicht zur Vorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die vorangegangene Eigentumsübertragungen belegen“

Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EG und 30 EG) (vgl. Randnrn. 26, 28, 32, 35, 38-39, 43, 46-48 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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