Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 06.12.2007 – C-280/05
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:753
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erlassen hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2007 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-280/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Rückforderungspflicht – Nichterfüllung“
1. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel (Art. 10 EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 19-20, 25)
2. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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