Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.02.1990 – C-279/87
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:57
Orientierungssatz
1 . Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 13 . Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg . 1966, 322 ) führt ein in einer Alleinvertriebsvereinbarung vorgesehener absoluter Gebietsschutz für den Händler, der die Kontrolle und die Behinderung der Parallelimporte ermöglichen soll, zu einer vertragswidrigen künstlichen Aufrechterhaltung getrennter nationaler Märkte und stellt daher eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar .
2 . Die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages als vorsätzlich setzt nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen ein durch diese Regeln festgelegtes Verbot bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte ( siehe das Urteil vom 11 . Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco, Slg . 1989, 2117 ).
3 . Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr . 17 sieht keine räumliche Grenze für den Umsatz vor, den die Unternehmen erzielt haben, die gegen die Wettbewerbsregeln verstossen haben, und der bei der Bemessung der Geldbusse zugrunde zu legen ist, die gegen sie verhängt werden könne . Die Kommission ist daher nicht verpflichtet, nur den Umsatz zu berücksichtigen, der auf dem Markt erzielt worden ist, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist .
Tenor
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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