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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 29.01.2009 – C-278/07 bis C-280/07

Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. (C-278/07), Vion Trading GmbH (C-279/07) und Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-280/07). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Bestimmung der Verjährungsfrist - Unregelmäßigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangen worden sind - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:38

Orientierungssatz

1. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab ihrer Begehung festsetzt, ist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat.

2. Was die Vorteile angeht, die aufgrund von vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften begangenen Unregelmäßigkeiten rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangt wurden, ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert hat, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssten oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat.

Was die Schulden betrifft, die unter der Geltung einer nationalen Verjährungsregelung entstanden und noch nicht verjährt sind, hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/85 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zur Folge, dass eine solche Schuld grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten verjährt sein muss. Nach dieser Bestimmung muss daher jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 zu Unrecht erlangt hat, grundsätzlich unter die Verjährung fallen, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung der Unregelmäßigkeiten eine Handlung vorgenommen wird, die eine Unterbrechung bewirkt, wobei den Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 der betreffenden Verordnung vorbehalten bleibt, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist ist daher auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen.

3. Die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften weiterhin anwenden dürfen, können sich aus Auffangregelungen ergeben, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Bestimmung die betreffenden längeren Verjährungsfristen in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen vorsehen müssten.

Tenor

1. Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geregelte Verjährungsfrist ist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat.

2. In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist

– auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind, und

– beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen.

3. Die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden dürfen, können sich aus Auffangregelungen ergeben, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

Randnummer 2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) einerseits und der Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co., der Vion Trading GmbH und der Ze Fu Fleischhandel GmbH (im Folgenden zusammen: Beklagte der Ausgangsverfahren) andererseits wegen der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen.

Rechtlicher Rahmen / Gemeinschaftsrecht

Randnummer 3

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2988/95 ist es „wichtig, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu bekämpfen“.

Randnummer 4

Dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung zufolge sind die „Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen … im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen“.

Randnummer 5

Art. 1 der Verordnung bestimmt:

„(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

Randnummer 6

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2988/95 sieht vor:

„(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. …

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

…

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 … vorgesehene Frist anzuwenden.“

Randnummer 7

In Art. 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung heißt es:

„(1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils

– durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

…

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Sanktionen dar.“

Randnummer 8

Gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 tritt die Verordnung Nr. 2988/95 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, die am 23. Dezember 1995 erfolgt ist.

Nationales Recht

Randnummer 9

Dem vorlegenden Gericht zufolge bestand zu dem in den Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitpunkt in Deutschland keine spezifische Vorschrift über die in Verwaltungssrechtsstreitigkeiten wegen zu Unrecht gewährter Vergünstigungen geltenden Verjährungsfristen. Allerdings wandten sowohl die deutsche Verwaltung als auch die deutschen Gerichte die regelmäßige Verjährung von 30 Jahren, die in § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist, entsprechend an. Seit 2002 sei diese regelmäßige Verjährungsfrist jedoch auf drei Jahre verkürzt worden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Randnummer 10

Den Vorlagebeschlüssen zufolge ließen die Beklagten der Ausgangsverfahren im Jahr 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien abfertigen und erhielten dafür auf ihren Antrag vorschussweise Ausfuhrerstattung. Anfang 1998 durchgeführte Prüfungen sollen ergeben haben, dass die fraglichen Mengen in Wirklichkeit in Transit‑ oder Reexportverfahren in den Irak befördert worden waren.

Randnummer 11

Das Hauptzollamt forderte daher mit Bescheiden vom 23. September 1999 (Rechtssache C-278/07) und vom 13. Oktober 1999 (Rechtssachen C-279/07 und C-280/07) die Ausfuhrerstattung zurück.

Randnummer 12

Gegen diese Bescheide erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens Klagen beim Finanzgericht Hamburg. Das Gericht gab den Klagen mit der Begründung statt, dass die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 den betreffenden Rückforderungen entgegenstehe, weil diese mehr als vier Jahre nach den streitigen Ausfuhren geltend gemacht worden seien.

Randnummer 13

Das Hauptzollamt legte gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts Revision an den Bundesfinanzhof ein.

Randnummer 14

Insbesondere aufgrund der Feststellung, dass die beanstandeten Unregelmäßigkeiten aus der Zeit vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 stammten, hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den drei Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 gleichlautend formulierte Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch dann anzuwenden, wenn eine Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor diese Verordnung in Kraft getreten ist?

2. Ist die dort geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung überhaupt anwendbar?

Falls diese Fragen zu bejahen sein sollten:

3. Kann eine längere Frist gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 von einem Mitgliedstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedstaats bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen, alle nicht speziell geregelten Verjährungsfälle umfassenden Regelung des betreffenden Mitgliedstaats (Auffangregelung) ergab?

Randnummer 15

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Juli 2007 sind die Rechtssachen C-278/07, C-279/07 und C-280/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Vorbemerkungen

Randnummer 16

Soweit das Vorbringen der Beklagten der Ausgangsverfahren darauf gerichtet ist, die Schilderung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der ihnen vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten, ist vorab daran zu erinnern, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, den Sachverhalt festzustellen, der für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich ist. Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I‑13555, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 28).

Randnummer 17

Demnach sind die Vorlagefragen in tatsächlicher Hinsicht auf der Grundlage der Feststellungen des Bundesfinanzhofs zu prüfen.

Zu den Vorlagefragen / Zur zweiten Vorlagefrage

Randnummer 18

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte der Bundesfinanzhof wissen, ob die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/85 geregelte Verjährungsfrist nicht nur auf verwaltungsrechtliche Sanktionen, sondern auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen anwendbar ist.

Randnummer 19

Er fragt damit, ob sich der in dieser Bestimmung genannte Begriff „Verfolgung“ unterschiedslos auf alle Schritte der nationalen Behörden im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit bezieht, also nicht nur auf Maßnahmen, die den Erlass einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 rechtfertigen.

Randnummer 20

Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 mit dieser eine „Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht“ eingeführt wird, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, „in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften zu bekämpfen“ (Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer, C-278/02, Slg. 2004, I‑6171, Randnr. 31).

Randnummer 21

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung „bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften … bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde …“ (Urteil Handlbauer, Randnr. 32).

Randnummer 22

Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 sind, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken soll, aber nicht den Charakter einer Sanktion hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Handlbauer, Randnrn. 33 und 34).

Randnummer 23

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar ist, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat.

Zur ersten Frage

Randnummer 24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist von vier Jahren auf Unregelmäßigkeiten anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen oder beendet worden sind.

Randnummer 25

Vorab ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 keine Verjährungsregelung für die Rückforderung von Vorteilen vorgesehen hatte, die die Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig infolge einer Handlung oder Unterlassung erlangt haben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde.

Randnummer 26

Vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 mussten die nationalen Gerichte daher Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; demzufolge durften die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht musste ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I‑7699, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 27

Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte.

Randnummer 28

Folglich kann seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 jeder rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangte Vorteil grundsätzlich und soweit es nicht ausnahmsweise um Sektoren geht, für die der Gemeinschaftsgesetzgeber eine kürzere Frist vorgesehen hat, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Jahren zurückgefordert werden.

Randnummer 29

Was die Vorteile angeht, die aufgrund von vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangenen Unregelmäßigkeiten rechtswidrig aus dem Gemeinschaftshaushalt erlangt wurden, ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert hat, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Gemeinschaftshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssten oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat.

Randnummer 30

Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit gibt die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 den nationalen Behörden jedoch nicht das Recht zur Beitreibung von Schulden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden und aufgrund zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeiten geltender nationaler Verjährungsregelungen bereits verjährt sind.

Randnummer 31

Was die Schulden betrifft, die unter der Geltung einer nationalen Verjährungsregelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entstanden und noch nicht verjährt sind, hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/85 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zur Folge, dass eine solche Schuld grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten verjährt sein muss.

Randnummer 32

Nach dieser Bestimmung muss daher jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 zu Unrecht erlangt hat, grundsätzlich unter die Verjährung fallen, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Handlung vorgenommen wird, die eine Unterbrechung bewirkt, also gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde.

Randnummer 33

Ist wie in den Ausgangsverfahren eine Unregelmäßigkeit im Lauf des Jahres 1993 und während der Geltung einer nationalen Regelung begangen worden, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsah, fällt eine solche Unregelmäßigkeit folglich unter die allgemeine Gemeinschaftsregelung, die eine Verjährung in vier Jahren vorsieht, und ist deshalb je nach dem genauen Zeitpunkt der Begehung dieser auf das Jahr 1993 zurückgehenden Unregelmäßigkeit im Lauf des Jahres 1997 verjährt, wobei den Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorbehalten bleibt, längere Verjährungsfristen vorzusehen.

Randnummer 34

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist

– auf Unregelmäßigkeiten anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind, und

– ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen beginnt.

Zur dritten Frage

Randnummer 35

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob sich die Möglichkeit, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 behalten, eine längere Verjährungsfrist anzuwenden als die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Frist, auf eine dem Erlass dieser Verordnung vorausgehende Verjährungsregelung beziehen kann. Zum anderen möchte es wissen, ob sich eine solche längere Frist aus einer spezifischen nationalen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen ergeben muss oder ob sie auch auf einer allgemeinen Regelung (Auffangregelung) beruhen kann.

Randnummer 36

In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen, wie in Randnr. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die den Wirtschaftsteilnehmern vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten 1993 während der Geltung einer nationalen Regelung begangen wurden, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsah, konnten die aufgrund solcher Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erhaltenen Beträge mangels Unterbrechungshandlung im Lauf des Jahres 1997 verjähren, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeiten begangen wurden, keinen Gebrauch von der Befugnis gemacht hat, die ihm durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 eingeräumt ist.

Randnummer 37

Den Vorlageentscheidungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen nationalen Behörden in den Ausgangsverfahren die in Rede stehende Rückforderung der Ausfuhrerstattung mit Bescheiden vom 23. September 1999 (Rechtssache C-278/07) und vom 13. Oktober 1999 (Rechtssachen C-279/07 und C-280/07) geltend gemacht haben.

Randnummer 38

Folglich hätte in Bezug auf die fraglichen Beträge durch die Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen regelmäßigen Verjährungsfrist von vier Jahren grundsätzlich die Verjährung als eingetreten erachtet werden müssen.

Randnummer 39

Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Erstattungen, die die Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhalten hatten, weiterhin die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB angewandt.

Randnummer 40

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 auf die „Möglichkeit“ Bezug nimmt, die die Mitgliedstaaten „behalten“, eine längere Verjährungsfrist als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Frist vorzusehen.

Randnummer 41

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 beschränkt sich seinem Wortlaut nach somit nicht darauf, den Mitgliedstaaten die Einführung einer längeren Verjährungsfrist als der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 festgelegten Frist zu ermöglichen. Denn Abs. 3 räumt ihnen ausdrücklich auch die Befugnis ein, eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende längere Verjährungsfrist zu behalten.

Randnummer 42

Daher können die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 zum einen längere Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestanden, weiter anwenden und zum andern nach diesem Zeitpunkt neue Verjährungsregelungen mit längeren Fristen einführen.

Randnummer 43

Zur Beantwortung der Frage, ob diese nationalen Verjährungsfristen in einer spezifischen nationalen Bestimmung vorgesehen sein müssen, die auf die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen oder allgemeiner auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen anwendbar sind, ist dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 kein ausdrücklicher Hinweis zu entnehmen.

Randnummer 44

Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, dass in den sektorbezogenen Regelungen eine Frist vorgesehen werden kann, die kürzer als vier Jahre ist, jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Allerdings geht es in dieser Bestimmung um sektorbezogene Regelungen auf Gemeinschaftsebene, wie der fünfte Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, und nicht um solche auf nationaler Ebene (vgl. in diesem Sinne Urteil Handlbauer, Randnr. 28).

Randnummer 45

Zudem sieht die Verordnung Nr. 2988/95 keinen Mechanismus zur Auskunft oder Benachrichtigung in Bezug auf den Gebrauch vor, den die Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis gemäß Art. 3 Abs. 3 machen, längere Fristen vorzusehen. Demnach ist auf Gemeinschaftsebene weder hinsichtlich der abweichenden Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung anwenden, noch hinsichtlich der Sektoren, in denen sie die Anwendung solcher Fristen beschlossen haben, irgendeine Form der Kontrolle vorgesehen.

Randnummer 46

Folglich kann Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Bestimmung die betreffenden längeren Verjährungsfristen in spezifischen und/oder sektorbezogenen Regelungen vorsehen müssten.

Randnummer 47

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass sich die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden dürfen, aus Auffangregelungen ergeben können, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen.

Kosten

Randnummer 48

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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